Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)
Das heisse, dass weder ein E-ID-Anbieter eine Monopol-Stellung erhält, noch, dass Absprachen zwischen E-ID-Anbietern stattfinden.
Economiesuisse betont, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz die Möglichkeit erhalten sollen, eine E-ID zu beziehen und zu verwenden; es dürfe nicht zu störenden Ausschlusskriterien kommen wie z.B. die Beschränkung auf Bürgerinnen und Bürger, hohe Kosten für den Nutzer oder eine komplizierte Anwendung.
ISSS und KARTAC schlagen vor im Gesetz zu erwähnen, dass eine Person mehr als eine E-ID haben könne (Erwähnung von Pseudonymen) und dass die E-ID auch auf in der
Schweiz üblicherweise verwendeten Mobilgeräten verwendet werden könne. KARTAC und SPA regen an, dass der Prozess der Identitätsprüfung im Gesetz ausdrücklich geregelt wird und insbesondere sei die persönliche Vorsprache zu erwähnen. ISSS und KARTAC schlagen vor, dass anerkannte IdP die Prüfung der Identität der antragstellenden Person an Dritte delegieren können (Registrierungsstellen); IdP müssten für die korrekte Ausführung der Aufgabe durch die Registrierungsstelle haften. Digitalswitzerland hält fest, dass der Identifikationsprozess bei den IdP bereits im Gesetz festgehalten werden sollte und dass Verfahren, die eine gleichwertige Sicherheit zum persönlichen Erscheinen bieten, von IdP verwendet werden können (Videoidentifikation). Digitalswitzerland betrachtet es als wichtig, dass eine bereits erfolgte Identifikation, die als gleichwertig anzusehen sei, nicht ein zweites Mal durchgeführt werden muss. Der ISSS schlägt die Einführung der E-ID für juristische Personen vor und formuliert den Ausstellungsprozess. Die IG ICT ZH beantragt die Aufführung des Zweckes der Protokollierung. Die SPA beantragt, dass im Gesetz verankert wird, dass eine Person mehrere E-ID von einem oder mehreren IdP besitzen kann und dass die Identifizierungseinheit zentral geführt werden kann.
Der VZGV beantragt die Aufführung des Zweckes der Protokollierung. Für die FMH ist die Schnittstelle zum EPDG bezüglich der Erneuerung der Identitätsprüfung zu klären. IG
eHealth würde es begrüssen, wenn das Erstellen einer E-ID auch durch die staatlichen Ausweis-Ausstellungsprozesse gefördert würde. Der SAV regt an, den technischen Ablauf so zu gestalten, dass eine Nachfrage der Identitätsstelle bei der antragstellenden Person nicht notwendig sei. Aus Sicht des VSED ist in jedem Fall eine persönliche Vorsprache für die Beantragung einer E-ID zwingend; mit den heutigen Mitteln erachtet er eine reine virtuelle Identifikation als relativ leicht manipulierbar für Personen mit dem nötigen technischen Wissen. Für den VSED muss ebenfalls zwingend gewährleistet sein, dass die Merkmale je nach Anforderungsniveau der gewünschten E-ID durch den Inhaber eingeschränkt werden können.
Die UBS schlägt vor im Gesetz zu erwähnen, dass eine Person mehr als eine E-ID haben kann; sie regt an, dass der Prozess der Identitätsprüfung im Gesetz ausdrücklich geregelt wird und insbesondere die persönliche Vorsprache und die Videoidentifikation zu erwähnen sei; zudem sei im Gesetz zu regeln, dass bereits identifizierte Personen nicht noch einmal identifiziert werden müssen, sofern die Identifikation für die Erstellung einer E-ID bereits ausreichend gewesen war. Post und SBB sind der Ansicht, dass man im Gesetz nicht den Prozess mit seinen Schritten definieren soll, sondern die zentralen Anforderungen an diesen. Die Post macht Formulierungsvorschläge, die neben dem IdP eine „Ausweise ausstellende Behörde“ implizieren. Die SBB regt an, nebst der Ausstellung der E-ID durch IdP auch die bestehenden staatlichen Prozesse, bzw. die bei der Ausstellung der physischen Ausweise erfolgte Identitätsprüfung für einen leichten Zugang zur E-ID zu nutzen. Sollte der Gesetzgeber diesen Vorschlag nicht aufnehmen, wäre jedenfalls eine Ausgleichszahlung zwischen den IdP vorzusehen: IdP, welche keine kostspieligen Identifikationen vornehmen, müssten jene IdP entschädigen, welche die damit verbundenen Kosten getragen haben.
Die BFH schlägt vor, Ausstellungs- und Abgabeverfahren des elektronischen ldentifizierungsmittels nach denjenigen der staatlichen Ausweise (ldentitätskarte und Pass) auszurich-