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Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)

len, dass der Ausstellungsprozess in Bezug auf die Identifizierung und Authentifizierung zwar sicher, aber auch zweck- bzw. verhältnismässig ausgestaltet wird. Digitalswitzerland sieht das Vertrauen der Bevölkerung in die E-ID-Lösungen sowie die einfache, flexible und kostengünstige Handhabe als wichtigste Merkmale für eine breite Anwendung in der Schweiz. Die Bewertung der Daten nach Sicherheitsniveaus sei entsprechend von zentraler Bedeutung.

Die FMH bemerkt, dass für unterschiedliche Behandlungen im Gesundheitswesen unterschiedliche Sicherheitsniveaus der Patientenidentifikation und im eHealth-Bereich unterschiedliche Sicherheitsniveaus der Authentifizierung angemessen wären.

Die UBS schlägt eine Ergänzung von Art. 5 Abs. 4 vor („Der Bundesrat regelt…, insbesondere die angemessenen Mindestanforderungen ..), damit die Identifizierung und Authentifizierung zwar sicher, aber auch zweckmässig ausgestaltet würden. Die Post erachtet es als sinnvoll, dass in Art. 5 Abs. 1 die Namensgebung der eIDAS Verordnung verwendet werde, sieht hingegen keinen Mehrwert in Abs. 2 und beantragt dessen Streichung. Die Swisscom regt an, bereits im Gesetz festzuhalten, dass Verfahren, die eine gleichwertige Sicherheit zum persönlichen Erscheinen bieten, von IdP verwendet werden könnten. Für die Swisscom erscheint es zudem als sehr wichtig, dass eine bereits erfolgte Identifikation, die als gleichwertig anzusehen sei, nicht ein zweites Mal durchgeführt werden muss. Die SBB sieht keinen Mehrwert in Abs. 2 und beantragt Streichung.

Eine Privatperson (D. Muster) regt an, bei der Sorgfalt der Identifikation und beim korrekten Erfassen der Personenangaben im Zusammenhang mit einer E-ID keine unterschiedlichen Sicherheitsniveaus einzuführen und zu akzeptieren. Eine Privatperson (R. Hauser) weist auf die Wichtigkeit der Ausführungsgesetzgebung hin und insbesondere, dass es für das Sicherheitsniveau «hoch» immer auch eine technische Umsetzungsvariante geben müsse, bei der die «Private Keys» (oder deren Äquivalent) sich physisch im Kontrollbereich des Nutzers befinden. Eine weitere Privatperson (B. Oldani) regt an, den ganzen Artikel zu streichen; es gäbe keinen Grund, verschiedene Sicherheitsniveaus zu haben, ein Ausweis sei gültig oder ungültig – nicht teilgültig.

6.2.4 Art. 6 Ausstellungsprozess

FR unterstreicht, dass beim Einsatz der E-ID im Bereich des E-Government nicht mehr Personenidentifizierungsdaten betroffen sein sollen, als in der realen Welt und dass diese Daten angemessenen Sicherheitsbestimmungen unterliegen sollen. FR sieht in der fehlenden qualifizierten oder anerkannten elektronischen Signatur eine wesentliche Einschränkung für die Entwicklung im E-Government. GE remarque que le processus d'établissement fédéral de l'e-ID, tel que proposé par l'avant-projet, omet une pratique reconnue à Genève dans le cadre de l'AeL, à savoir l'identification par courrier postal recommandé. SZ ist der Meinung, dass sich im gegenwärtigen technischen Umfeld einzig die Einwohnerämter für die persönliche Vorsprache beim "Aussteller", eignen. ZG regt an, das zentrale E-Mail-Verzeichnis des EJPD für die elektronische Zustellung über eine anerkannte Zustellplattform mit dem Verzeichnis der Identitätsstelle zu verknüpfen.

Der Gemeindeverband regt an, die persönliche Vorsprache zur Identitätsprüfung als unabdingbar im Gesetz zu verankern. Der SGV möchte Klärung, ob der zukünftige Inhaber einer E-ID auch die durch die Identitätsstelle zu übermittelnden Daten an den IdP oder durch den IdP abzurufende Daten einschränken kann. Weiter soll zwingend gewährleistet sein, dass die Bevölkerung eine Wahlfreiheit habe und der Antrag für eine E-ID an keine Bedingungen geknüpft werden kann, die dem Interesse der Bevölkerung im Wesentlichen entgegensteht.