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Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)
Anfang an fördere, dann müsse es der Bund selbst machen und ein System mindestens für den eGov-Bereich anbieten. Demnach sollte auch in Art. 1 Abs. 2 VE als Zweck die Sicherstellung der Verbreitung der E-ID im eGov-Bereich aufgenommen werden. Die SBB schlägt unter anderem vor, zusätzlich die Rolle des Bundes zu beschreiben: „die Rechte und Pflichten des Bundes als Herausgeber der elektronischen Identifizierungseinheiten sowie als Träger der Identitäts- und Anerkennungsstelle.“
6.1.2 Art. 2 Begriffe
FR sieht es als zwingend an, eine Legaldefinition der Inhaberin und des Inhabers einer E-ID aufzunehmen. ZH regt an, eine Definition der Identitätsstelle aufzunehmen.
Die Dachverbände der Wirtschaft nehmen wie folgt Stellung: Die SBV regt an, im ganzen Erlass „Identitätsdienstleistung“ durch „Identifizierungsdienstleistung“ zu ersetzen, schlägt vor, die Erweiterung des Kreises der IdP um staatliche Stellen im ganzen Erlass entsprechend anzupassen und regt die Aufnahme der Bezeichnung „E-ID-Broker“ und „Identitätsattribute“ in die Legaldefinitionen an. SwissHoldings erscheint es vor allem wichtig, keine „eigenen“ Schweizer Begriffe zu definieren, sondern wenn immer möglich die eIDAS Terminologie zu verwenden.
Von den Vereinigungen im IKT-Bereich schlägt der ISSS vor, weitere Begriffe in die Liste der Legaldefinitionen aufzunehmen und die Begriffe „Sperrung“ im gesamten Erlasse durch „Aussetzung“ und „E-ID-verwendende Dienste“ durch „vertrauende Beteiligte“ zu ersetzen (eIDAS Begriffe). Die KARTAC schlägt vor, den Begriff „Attribute“ bei den Legaldefinitionen aufzuführen.
Von den anderen Vereinigungen bemerkt die FMH, dass die Bedürfnisse der sicheren und effizienten Patientenbehandlung nicht identisch mit denjenigen des sicheren elektronischen Geschäftsverkehrs seien. Die für die Schweiz im VE E-ID-Gesetz vorgeschlagene Beschränkung auf die Herausgabe an natürliche Personen überzeuge nicht. So müsse zum Beispiel der Patient wissen können, ob er mit dem richtigen Patientendossier verbunden ist. Die Authentizität des Servicebetreibers sicherzustellen sei mindestens so wichtig wie die Authentifizierung der Gesundheitsfachperson, die auf das EPD zugreifen können soll. Weiter verlangt die FMH die Klärung der Frage nach der Rechtsnatur der anerkannten elektronischen Identifizierungseinheit (Urkunde, Zertifikat, etwas Drittes?) bei den Legaldefinitionen.
Die UBS schlägt vor, die Legaldefinitionen um die Begriffe „Attribute“ und „Broker“ zu erweitern. Post und SBB beantragen die Aufnahme der Identitätsstelle in die Legaldefinitionen. Die SBB schlägt zudem weitere Ergänzungen bei den Legaldefinitionen vor.
Eine Privatperson (D. Muster) erachtet die Aussagen als nicht vollständig und fragt sich,
wieso der Bezug einer E-ID auf natürliche Personen beschränkt sei und regt an, für juristische Personen und WebServer auch eine E-ID auszustellen und so die sichere Identifikation zu ermöglichen. Eine Privatperson (B. Oldani) würde die Herausgabe einer E-ID für juristische Personen begrüssen und regt an den Begriff „Person“ durch „Personeneinheit (juristische oder natürliche Person)“ zu ersetzen.
6.2 2. Abschnitt: Ausstellung von E-ID
6.2.1 Art. 3 Persönliche Voraussetzungen
AG beantragt, den Wortlaut von Art. 3 Abs. 1 Bst. b E-ID-Gesetz so zu ergänzen, dass die E-ID für Ausländerinnen und Ausländer, die zum Zeitpunkt der Ausstellung über einen gültigen biometrischen Ausländerausweis verfügen, ausgestellt werden kann. BE regt an, die