Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)
ICT ZH sieht keine Notwendigkeit der Beschränkung der Anzahl der Personenidentifizierungsdaten. Für SWITCH soll die Nutzung der durch den Inhaber der E-ID freigegebenen Basis-Attribute durch E-ID-verwendende Dienste für letztere grundsätzlich kostenlos und möglichst ohne weitere Hindernisse erfolgen.
Die KAZ und der Schweizerische Verband für Zivilstandswesen regen an, in Art. 7 Abs. 1 Bst. b und c «amtlicher Name» bzw. «Vorname» zu ersetzen durch «Name gemäss dem elektronischen Personenstandsregister (Infostar)» bzw. «Vorname gemäss Infostar». Privatim sieht mit der nicht abschliessenden Aufzählung und der Möglichkeit, noch weitere Personendaten zuzuordnen, eine Unvereinbarkeit mit dem datenschutzrechtlichen Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Es würden damit Daten auf Vorrat gesammelt und miteinander verknüpft. Für den VZGV ist das Argument der abschliessenden Aufzählung der Personenidentifizierungsdaten nicht nachvollziehbar, es könnten zukünftig durchaus weitere Identifizierungsdaten in den Bundessystemen aufgenommen werden. Eine Beschränkung bzw. abschliessende Aufzählung sei daher nicht notwendig. Für den SAV tragen weder Zivilstand noch Staatsangehörigkeit, bzw. Aufenthaltsstatus dazu bei, das Sicherheitsniveau zu erhöhen, es sei deshalb darauf zu verzichten. Der SAV regt an, in Abs. 3 eine Delegationsnorm zugunsten des Bundesrates zu schaffen, die offene gesetzliche Norm lasse im Grundsatz alles zu. Der VSED unterstützt die Einschränkung von Personenidentifizierungsdaten durch den Inhaber bei einer konkreten Anwendung einer E-ID, die vom IdP an eine Betreiberin von E-ID-verwendenden Diensten übermittelt werden; er schlägt vor, dass der E-ID-Inhaber Einfluss auf die zusätzlich vom IdP hinzugefügten Daten haben solle, insbesondere um diese einzuschränken.
Die UBS regt an, die Aufzählung in Art. 7 Abs. 2 durch Einfügung des Begriffs „insbesondere“ für weitere Personenidentifizierungsdaten zu öffnen; sie regt an, die weiteren Daten gemäss Abs. 4 als „Attribute“ zu bezeichnen und dem IdP die Möglichkeit einzuräumen, diese Daten den verschiedenen Sicherheitsniveaus zuzuteilen. Post und SBB regen an, den „Heimatort“ aufzunehmen.
Die BFH unterstütz klar die Weiterverwertung der E-lD-Funktionalitäten und -Daten für privatwirtschaftliche Zwecke, anders als die privatwirtschaftliche Erbringung des hoheitlichen ldentitätsnachweises. Um eine Einbindung von Zusatzattributen von privater Seite zu ermöglichen und so die Einsatzmöglichkeiten der E-lD qualitativ zu erweitern, sei es privaten Anbietern zu ermöglichen, zusätzliche Attribute mit einer E-lD zu verknüpfen. Für eine Privatperson (B. Lehmann) wird in der Erfassung des Gesichtsbildes bzw. weiterer biometrischer Merkmale in den von den IdP für natürliche Personen ausgestellten E-ID’s der Sicherheitsniveaus ”substanziell“ oder ”hoch“ zweifellos ein zusätzlicher Schutz gegen deren Unterschiebung, Fälschung und Imitation geschaffen. Die Erfassung biometrischer Daten greife jedoch in die grundrechtlich geschützte Privatsphäre und das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Personen als InhaberInnen der E-ID ein. Eine Privatperson (B. Oldani) regt an, nur E-ID der höchsten Sicherheitsstufe anzubieten und für juristische Personen u.a. die Attribute „HR-Name“, „Gründungsdatum“, „Firmenregisternummer“ und „Gründungsort“ einzuführen.
6.2.6 Art. 8 Aktualisierung der Personenidentifizierungsdaten
BE regt an, Art. 8 Abs. 1 so zu ändern, dass die Identitätsstelle den IdP Änderungen der Personenidentifizierungsdaten laufend und kostenlos (oder allenfalls gegen eine geringe Pauschalgebühr) meldet. BS beantragt eine Regelung zum Ablauf, zur Erneuerung oder Ungültigkeit usw. und zur Sperrung oder zum Widerruf einer E-ID. GL und ZH erachten die quartalsweise Übermittlung für das Sicherheitsniveau „substanziell“ als ungenügend und ZH