Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)
regt an, dem Bundesrat die Kompetenz zur Verkürzung der minimalen Aktualisierungszeiten zu erteilen. ZG verlangt, im Gesetz sei sicherzustellen, dass IdP Informationen über Todesfälle so rasch als möglich erhalten, damit sie E-ID mit hohem Sicherheitsniveau zeitnah sperren könnten.
Der Gemeindeverband betont, dass auch hier sichergestellt sein müsse, dass ein zertifizierter IdP Anbieter bei der Identitätsstelle lediglich diejenigen Daten von Personen abrufen bzw. aktualisieren kann, welche für das Sicherheitsniveau der E-ID benötigt werden und für welche der E-ID-Inhaber sein Einverständnis gegeben hat.
Der VSKB regt an, dass aus der Gesetzesnorm klar hervorgehen sollte, dass es in der Verantwortung der Identitätsstelle liegt, umgehend eine Meldung an die IdP zu machen, sobald sie eine E-ID-Registrierungsnummer sperrt. Die SBV regt die Klarstellung an, dass es sich bei der Sperrung lediglich um die Deaktivierung der Datensätze unter Wahrung der gesetzlichen Aufbewahrungspflicht von 10 Jahren handeln könne und dass analog den bewährten Prozessen bei Kredit- und Debitkarten zu verfahren sei.
Der ISSS macht Formulierungsvorschläge bezüglich der Ausstellung von E-ID für juristische Personen.
Die FMH hält fest, dass der Begriff „berufliche Qualifikation“, anders als im neuen ZertES (für geregelte Zertifikate gemäss Art. 7 ZertES), im vorliegenden Erlass nicht erwähnt wird. Wenn E-Identitätsausweise nach diesem Gesetz im Rahmen von eHealth-Anwendungen eingesetzt werden sollen, sei die Koordination des Ausgabe- und Widerrufprozesses mit der Stelle, die die Qualifikation als Gesundheitsfachperson bestätigt, von zentraler Bedeutung. Privatim beantragt die Ergänzung des Gesetzes durch Regelungen zum Ablauf, zur Erneuerung oder Ungültigkeit, zur Sperrung oder zum Widerruf einer E-ID.
Die UBS regt an im Gesetz zu regeln, dass IdP eine E-ID im Zweifel sperren kann, ohne dafür haftbar gemacht zu werden. Post, SBB und SwissSign AG erachten die regelmässige Aktualisierung von stabilen Daten nicht als zweckmässig und bevorzugen eine Aktualisierung, die jeweils im Zusammenhang mit dem konkreten Einsatz der E-ID steht. Die
Swisscom regt an, die Pflichten der IdP im Zusammenhang mit der Sperrung oder dem Widerruf von E-ID bereits auf Gesetzesstufe klarer zu regeln. SBB lehnt die vorgesehene periodische Aktualisierung der Personenidentifizierungsdaten ab, weil bei den in Art. 8 enthaltenen Aktualisierungsvorgaben bis zu einem Jahr alte Daten verwendet würden. Stattdessen sei eine Regelung vorzusehen, wonach die IdP die Daten bei der Identifizierungsstelle ausschliesslich zum Zeitpunkt der Nutzung der E-ID abfragen.
Eine Privatperson (B. Oldani) sieht es als nicht praktikabel an, dass der IdP für die Sperrung oder den Widerruf der E-ID verantwortlich sei und schlägt vor, „die Hinterlegung der E-ID so [zu] organisieren, wie das zentrale Einwohnerregister des Bundes“.
6.2.7 Art. 9 Systematische Verwendung der Versichertennummer zum Datenaustausch
BS beantragt die Prüfung der Verwendung der AHV-Versichertennummer. Allenfalls könne diese durch einen bereichsspezifischen Identifikator ersetzt werden. BS und SH empfehlen von der Schaffung einer zusätzlichen eindeutigen Identifikationsnummer wie der E-ID Registrierungsnummer abzusehen und dazu die AHVN13 zu verwenden. LU würde eine einheitliche und für alle Stellen zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zugängliche eindeutige Personennummer als Grundlage für eine effiziente Bearbeitung von Daten und deren Austausch begrüssen. NE déplore que l’utilisation et la gestion du n°AVS ne soient pas clairement définies. UR beantragt, die Nutzung der AHV-Nummer von Privatpersonen möglichst