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Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)

persönlichen Voraussetzungen so anzupassen, dass sie nicht voraussetzen, dass die Person schon über einen bestimmten Ausweis für Schweizer Staatsangehörige verfüge, sondern dass sie die Voraussetzungen für die Erlangung eines solchen erfülle. BL sieht in der „kann-Formulierung“ einen Verstoss gegen die Rechtsgleichheit. BL möchte eine Regelung in Bezug auf die Verwendung der E-ID durch Personen, denen die Handlungsfähigkeit entzogen wurde. GE remarque qu’il conviendrait de prévoir des procédures d'identification propres aux cantons, notamment pour une reconnaissance forte du personnel administratif et policier. ZG schlägt vor, im Gesetz zu regeln, wie sich Organe einer juristischen Person elektronisch ausweisen können. ZH regt an, die Vertragsfreiheit der IdP sinnvoll einzuschränken, so dass keine Personengruppen willkürlich von staatlichen Leistungen ausgeschlossen werden, die sie allenfalls nur mit einer E-ID beziehen können.

Aus Sicht der SVP sollte nicht der Bundesrat, sondern der Gesetzgeber abschliessend bestimmen, welche Kategorien von Ausländerausweisen nicht zur Ausstellung einer E-ID berechtigen.

Economiesuisse und SwissHoldings betonen, dass alle Einwohnerinnen und Einwohner der Schweiz die Möglichkeit erhalten sollen, eine E-ID zu beziehen und zu verwenden. Hier dürfe es nicht zu behindernden Ausschlusskriterien kommen wie z.B. die Beschränkung auf Bürgerinnen und Bürger, hohe Kosten für den Nutzer oder eine komplizierte Anwendung.

Von den Vereinigungen im IKT-Bereich regt der ISSS eine Erweiterung der bezugsberechtigten Personengruppen an (Jede Person mit einer Versichertennummer, Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung, Unternehmen mit UID-Nummer, Juristische Personen mit Domizil im Ausland). Die SPA beantragt einen weitgehenden Kontrahierungszwang für IdP vorzusehen.

Die FMH verlangt, dass die E-Identität für Patienten mit der Patientenidentifikationsnummer gemäss EPDG verknüpft werden könne und beantragt die Schaffung einer E-ID für Personen, die weder Schweizer sind noch eine Aufenthaltsbewilligung haben, analog zur Handhabung im Gesundheitsbereich, um die Bedürfnisse von eHealth-Anwendungen abzudecken. Die KAZ und der Schweizerische Verband für Zivilstandswesen beantragen eine Anpassung der Voraussetzungen für die Herausgabe an Ausländerinnen und Ausländer. Der SAV

schlägt vor, anstelle von «kann» das Verb «dürfen» zu wählen, da das Gesetz keinen Kontrahierungszwang der IdP vorsehe und in Art. 3 Abs. 1 Bst. a und b den Kreis derjenigen Personen bestimmt sei, denen der IdP eine E-ID ausstellen darf. Der Verein e-Gov-Schweiz regt an, eine E-ID ebenfalls für juristische Personen auf der selben gesetzlichen Basis umzusetzen.

Die UBS regt an, dass die Delegationsnorm in Art. 3 Abs. 3 ergänzt wird um den Begriff „Entsperrung“. Die Post sieht Gründe für und gegen einen Kontrahierungszwang, wobei Post und SBB vorschlagen, im Falle eines Kontrahierungszwangs eine angemessene Abgeltung der dadurch entstehenden Kosten durch die öffentliche Hand vorzusehen. Die SBB möchten den Anwenderkreis möglichst breit fassen und E-ID abgeben an ausländische Eigentümer von Grundstücken in der Schweiz, die eine elektronischen Identität zum Ausfüllen der Steuerklärung verwenden oder an Touristen, die ihre elektronische Identität im Bereich E-Health oder für touristische Zwecke einsetzen möchten.

Inclusion Handicap bemerkt, dass einer Person mit Behinderung nicht das Erstellen einer E-ID und das Eingehen des damit verbundenen Vertrags verweigert werden könne, mit Begründungen wie der Umstand, dass der betreffende IdP nicht über die nötigen technischen Möglichkeiten verfügt, um die Kommunikation mit der Person mit Behinderung sicherstellen zu können oder damit, dass der IdP nicht über ein barrierefrei zugängliches Gebäude verfüge und somit die Person mit Behinderung nicht zur persönlichen Vorsprache empfangen werden kann. Zudem verlangt Inclusion Handicap, dass der Akt der Antragsstellung bei allen