Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)

freizugeben. VD Le Conseil d’Etat vaudois soutient la proposition visant à utiliser le NAVS 13 comme identificateur de personnes, même si cette solution suscite les réticences des préposés à la protection des données personnelles. ZG begrüsst es, dass die neue, nicht sprechende Sozialversicherungsnummer als eindeutige Nummer zur Antragstellung dient und als Attribut in der Identitätsstelle weiterverwendet wird. Im Kanton Zug werde die Sozialversicherungsnummer im Rahmen der kantonalen Identifikationslösung bereits heute zur Antragstellung und als Attribut verwendet. ZH begrüsst die Möglichkeit der Verwendung der AHV- Nummer.

Die Gemeinde Pfäffikon ZH begrüsst ausdrücklich die vorgesehene Verwendung der

AHVN13, die für ein effizientes und reibungsloses Funktionieren des Systems unumgänglich sei.

Die IG ICT ZH begrüsst die angedachte Erweiterung des Kreises der Berechtigten zur Verwendung der Versichertennummer. Die SDA bemerkt, dass systembedingte Strukturierungsnummern nicht zu kommunizieren seien: Der Vorentwurf gehe deswegen mit der „E-ID-Registrierungsnummer“ in die falsche Richtung. Ein neues Register, falls tatsächlich benötigt, müsse wohl über eine Nummer erschlossen werden und zwar für jeden neu anzulegenden Eintrag, der über die AHVN13 gespiesen würde. Für die SIK ist es essentiell, dass die Identitätsstelle die Versichertennummer für den im Vorentwurf vorgesehenen Zweck systematisch verwenden darf.

Der SAV sieht die AHVN13 als notwendig für eine eindeutige Zuordnung der E-ID an. Der VZGV begrüsst die angedachte Erweiterung des Kreises der Berechtigten zur Verwendung der Versichertennummer. Der Verein eGov-Schweiz schlägt vor, dass die E-ID mit einem eindeutigen eGovernment-Identifikator für alle natürlichen und juristischen Personen erweitert wird. Aus Sicht des Vereins besteht auch die Möglichkeit der Verwendung der AHVN13. Auf den Aufbau neuer Register sollte soweit möglich verzichtet werden.

Post und SBB regen an, darauf zu achten, dass keine Inkompatibilität entsteht, die dann die Nutzung der E-ID für Patientendossiers erschwert.

Privatim spricht sich dagegen aus, die AHV-Versichertennummer durch einzelne gesetzliche Regelungen faktisch zu einem allgemein gebräuchlichen administrativen Personenidentifikator auszuweiten. Die Verwendung eines einheitlichen Personenidentifikators in allen Bereichen erhöhe die Risiken einer Persönlichkeitsverletzung für die betroffenen Personen. Auf die Verwendung der AHV-Versichertennummer durch zahlreiche Behörden sowie auch Private im Bereich der E-ID sei deshalb zu verzichten. Eine Privatperson (B. Lehmann) äussert gegenüber der Verwendung der unveränderten Versichertennummer nach 50c AHVG (”AHV- oder Sozialversicherungsnummer“) als Bestandteil der Personenidentifizierungsdaten aus datenschutzrechtlicher Sicht erhebliche Bedenken und schlägt vor eine den Inhaber einer E-ID eindeutig identifizierende aber nicht rückrechenbare Personennummer zu erzeugen.

6.2.8 Art. 10 Datenbearbeitung und Datenweitergabe

BL bemerkt, dass die Notwendigkeit zur Freigabe der Datenbekanntgabe nicht dazu führen darf, dass verbeiständete Personen für den vertrauenden Nutzer nicht mehr als beschränkt handlungsfähig erkennbar sind, weil sie den Zusatz der beschränkten Handlungsfähigkeit nicht freigeben. FR exige une interdiction stricte de l'utilisation des données à d'autres fins. JU und VS möchten auch keine Weitergabe der Daten des niedrigen Sicherheitsniveaus ohne ausdrückliche Einwilligung der Inhaberin oder des Inhabers der E-ID. JU regt an, die Weitergabe von Daten von Minderjährigen besonders zu regeln.