Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)
6.7 7. Abschnitt: Anerkennungsstelle für IdP
6.7.1 Art. 21 Zuständigkeit
Der ISSS schlägt vor, die Anerkennungsstelle für IdP gemäss E-ID-Gesetz und die Akkreditierungsstelle für anerkannte Anbieterinnen von Zertifizierungsdienstleistungen gemäss ZertES zu vereinigen.
Post und SBB regen an, Abs. 1 zu einer Delegationsnorm umzugestalten und damit den Bundesrat zu ermächtigen, die Zuständigkeiten betreffend die Anerkennungsstelle zu bestimmen. Dies vereinfache die Zuständigkeiten und Aufsichten für verschiedene Trust Service Provider zu harmonisieren.
Eine Privatperson (D. Muster) wünscht eine Aufsichtsbehörde und ein Abgleich der Bestimmung mit dem ZertES betreffend Anerkennungsstelle.
6.7.2 Art. 22 Liste der anerkannten IdP
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6.8 8. Abschnitt: Gebühren Art. 23
In Bezug auf die Zugänglichkeit und die Kosten ist der Kanton FR der Auffassung, dass die Kosten im Hinblick auf einen verbreiteten Einsatz der elektronischen Identifikation für die Benutzerinnen und Benutzer möglichst tief sein sollten und die Verwendung möglichst einfach sein sollte. Betreffend die Finanzierung empfiehlt FR die Einführung eines jährlichen Kostendachs, damit das Budget unter Kontrolle bleibt. ZG sieht einen Widerspruch zwischen Art. 20 Abs. 4 und Art. 23 Abs. 1 im Bereich der Gebührenpflicht für Dienstleistungen der Identitätsstelle, der zu beseitigen sei.
Die GLP hält fest, dass es zu verhindern gilt, dass die IdP durch zu hohe Gebühren daran gehindert werden, die E-ID erfolgreich am Markt zu betreiben.
Digitalswitzerland begrüsst die geplante kostenlose Erstübermittlung von Personenidentifizierungsdaten im Herausgabeprozess. Die SPA regt an, bei der Gebühren-Festsetzung eine sachgerechte Abwägung zwischen den Interessen des Bundes an der Finanzierung seiner Verwaltungseinheiten und den überwiegenden volkswirtschaftlichen Interessen an einer weiten Verbreitung und Nutzung der E-ID in der Bevölkerung vorzunehmen.
Der VSKB begrüsst die im Erläuterungsbericht (S. 34) aufgeführte Option auf einen Verzicht der vollständigen Kostendeckung des Verwaltungsaufwands. IG eHealth schlägt vor, eine bedarfsgerechte Aktualisierung der Personenidentifizierungsdaten vorzusehen. Das vorgesehene Gebührenmodell wirke kontraproduktiv auf eine bedarfsgerechte Aktualisierung.
Post, SBB und SwissSign AG führen aus, dass Aufbau und Betrieb der staatlichen Identitätsstelle durch den Bund finanziert werden solle. Auf die Gebühren für die Dienstleistungen der Identitätsstelle sei zu verzichten. Die Daten der Identitätsstelle sollen den IdP kostenlos zur Verfügung stehen. Wird dem Antrag auf Gebührenverzicht nicht stattgegeben, sei zumindest eine Gleichbehandlung zwischen privatwirtschaftlichen IdP und solchen der öffentlichen Hand sicherzustellen.
Für NüGlarus sollten grundsätzlich keine Kosten bei der Nutzung einer E-ID eines Identitätsproviders durch einen Diensteanbieter anfallen, um die Verbreitung von neuen Technologien nicht zu verlangsamen. Eine Privatperson (B. Oldani) hält fest, dass die Identitätsstelle und die Anerkennungsstelle auf Gebühren verzichten sollen, denn falls Gebühren erhoben wer-