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Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)

TAC soll es den beteiligten Personen überlassen bleiben, unter welchem Sicherheitsniveau die einzelnen Attribute verfügbar gemacht werden, während die SPA vorschlägt, die von der Identitätsstelle einer E-ID zuzuordnenden Personenidentifizierungsdaten für jedes Sicherheitsniveau auf Gesetzesstufe verbindlich zu definieren. Der ISSS schlägt vor, weitere mögliche biometrische Attribute und persönliche Zusatzparameter in einer Verordnung zu präzisieren.

Auch die anderen Vereinigungen sind sich nicht einig. Während die DJS ablehnt, dass Personendaten auf Vorrat gesammelt und den privaten Anbietern zur Verfügung gestellt werden sollen und Privatim in der Anzahl der bestätigten Daten eine unverhältnismässige Datenbekanntgabe sieht, schlägt die FMH vor, dass die E-ID darüber hinaus auch mit der Patientenidentifikationsnummer gemäss Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier vom 19. Juni 2015 (EPDG, SR 816.1) verknüpft werden kann. Der KFS schlägt vor, den Inhabern die Möglichkeit zu geben zusammen mit der E-ID (freiwillig) weitere persönliche Daten abzuspeichern. Der SAV sieht bei einzelnen Attributen (Zivilstand und Staatsangehörigkeit) keine Erhöhung der Sicherheit und beantragt darauf zu verzichten. Für den VZGV ist die abschliessende Aufzählung der Personenidentifizierungsdaten nicht notwendig, es könnten zukünftig durchaus weitere Identifizierungsdaten in den Bundessystemen aufgenommen werden. Der VSED unterstützt wiederum die Einschränkung von Personenidentifizierungsdaten durch den Inhaber bei einer konkreten Anwendung einer E-ID, die vom IdP an eine Betreiberin von E-ID verwendenden Diensten übermittelt werden.

Von den Unternehmen schlägt die UBS vor, die Aufzählung in Artikel 7 Absatz 2 der Vernehmlassungsvorlage für weitere Attribute zu öffnen.

Von den weiteren Interessierten schlägt die BFH vor, privaten Anbietern zu ermöglichen,

zusätzliche Attribute mit einer E-ID zu verknüpfen. Die Digitale Gesellschaft hingegen möchte auf die Verwendung von biometrischen Merkmalen zur Identifizierung verzichten. Grundrechte.ch geht die Vorlage bezüglich der zu verarbeitenden Daten für eine E-ID viel zu weit. Es sei nicht ersichtlich, weshalb derart viele Personendaten quasi auf Vorrat gesammelt und den privaten Anbietern zur Verfügung gestellt werden sollen.

6 Bemerkungen zu den einzelnen Artikeln

6.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

6.1.1 Art. 1 Gegenstand und Zweck

Von den Dachverbänden der Wirtschaft schlagen SBV und VSKB vor, die weite Verbreitung und die Orientierung an internationalen Standards im Zweckartikel zu erwähnen.

Bei den Vereinigungen im IKT-Bereich schlagen KARTAC und SPA vor, die weite Verbreitung und Nutzung und die Sicherstellung der nationalen und internationalen Interoperabilität in den Zweckartikel aufzunehmen.

Die Unternehmen äussern sich wie folgt: Die UBS schlägt vor, die Sicherstellung der weiten Verbreitung der E-ID und die Orientierung an internationalen Standards in den Zweckartikel aufzunehmen. Die Post begrüsst es, dass die Verwendung der E-ID als Regelungszweck aufgeführt wird. Zusätzlich solle in Art. 1 die Rolle des Bundes als Herausgeberin der elektronischen Identifizierungseinheiten beschrieben werden und der Begriff „herausgeben“ sei entsprechend zu verwenden; der Begriff der Interoperabilität soll sich auch auf die internationale Interoperabilität beziehen. Aus Sicht der Swisscom sollte das subsidiäre E-ID-System des Bundes gemäss Art. 13 VE nicht eine Möglichkeit, sondern eine Pflicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes sein. Falls der Markt die staatlich anerkannte E-ID nicht von