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Vernehmlassung 2017/15: Bundesgesetz über anerkannte elektronische Identifizierungseinheiten (E-ID-Gesetz) · 35 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung Bundesgesetz über elektronische Identifizierungsdienste (E-ID-Gesetz, EIDG)

6.4 4. Abschnitt Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten

6.4.1 Art. 15 Vereinbarung mit IdP

BL schlägt vor, für sämtliche staatlichen Stellen und ausgelagerten Verwaltungsbetriebe eine effiziente staatliche Lösung vorzusehen oder aber zumindest die Möglichkeit zu schaffen, in einem einzigen Vertrag die Zusammenarbeit mehrerer Gemeinwesen mit einem IdP zu regeln. BL regt an sicherzustellen, dass die Kantone vor der Überwälzung von Wuchergebühren geschützt werden, namentlich weil die Kantone alle E-ID akzeptieren müssen. SZ empfiehlt, einen (eCH-)Standard zu schaffen, welcher schweizweit sicherstellt, dass gleiche bzw. gleichartige Online-Services das gleiche Sicherheitsniveau verlangen.

Die GLP schlägt eine Präzisierung des Textes vor, um klarzustellen, dass die Betreiberin eines E-ID-verwendenden Dienstes nicht mit allen IdP eine solche Vereinbarung abschliessen muss.

Die SBV regt an, eine Meldepflicht bei Anhaltspunkten für einen Missbrauch einzuführen.

Die UBS schlägt vor, einen Broker einzusetzen und dementsprechend den Gesetzestext anzupassen. Coop begrüsst die schlanke Formulierung des Gesetzesentwurfs und verlangt auch eine entsprechend schlanke Umsetzung auf Verordnungsebene. Wie für die Konsumentinnen und Konsumenten seien auch für die Betreiberinnen die Einfachheit und Flexibilität eines E-ID-Systems entscheidende Voraussetzungen für dessen Nutzung.

Eine Privatperson (D. Muster) stellt Fragen zur Kontrolle der Einhaltung der Vereinbarungen, und den Sorgfaltspflichten und Befugnissen bei der Kontrolle. Eine weitere Privatperson (B. Oldani) beantragt die Streichung dieses Artikels, da er impraktikabel sei.

6.4.2 Art. 16 Behörden als Betreiberinnen von E-ID-verwendenden Diensten

BE regt eine Ergänzung dahingehend an, dass die Verwendungspflicht auch die Unternehmen umfasse, die im Rahmen eines bundesrechtlichen Leistungsauftrags oder der bundesrechtlichen Regulierung grosse Teile der Bevölkerung bedienen. VS weist darauf hin, dass die betroffenen Verwaltungen ihre Identifizierungsumgebungen in einer Übergangsphase an das vorgeschlagene Gesetz anpassen können sollten. UR hält fest, dass für elektronische Behördendienstleistungen das Schutzniveau in der jeweiligen gesetzlichen Grundlage festgelegt werden sollte, ein Gesichtsbild und die Unterschrift nur für die höheren Schutzniveaus nötig seien und die Erfassung weiterer biometrischer Daten nicht vorgesehen sei. ZH sieht in der Verpflichtung jede anerkannte E-ID zu akzeptieren eine mögliche Marktverzerrung, da ein im Vergleich zu anderen Produkten teures und wenig wirtschaftliches E-ID-Produkt trotzdem Verbreitung finden würde, weil seine Nutzung nicht durch die Inhaberin oder den Inhaber, sondern aufgrund der gebrauchsbasierten Abgeltung mit staatlichen Mitteln finanziert würde. TG würde es begrüssen, wenn Musterverträge zur Verfügung gestellt würden.

Für economiesuisse und SwissHoldings soll die E-ID auch im Behördenverkehr als vollwertige - aber freiwillige - Alternative zu materiellen Identifikations- und Authentifikationsmitteln, wie Identitätskarte und Pass, akzeptiert werden.

Post und SBB fordern eine zentrale Akzeptanznorm, welche die E-ID in der gesamten Rechtsordnung und für alle Behördenbelange als akzeptiert anerkennt und machen einen Formulierungsvorschlag. Die UBS schlägt vor, den Artikel umfassender zu formulieren und einen Auftrag an die Gemeinden und Kantone auf Gesetzesstufe einzufügen. Die Swisscom regt an, überall, wo man sich staatlichen Stellen gegenüber elektronisch identifizieren und authentisieren muss (sei es bundesintern mit Angestellten der Bundesverwaltung oder im