Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten

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Entgelt für eine Ressourcennutzung. Eine veränderte Marktsituation dürfe deshalb auch nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des Wasserzinses herbeigezogen werden. Würde trotzdem eine Flexibilisierung eingeführt, müsste der fixe Teil mindestens der Höhe der bisherigen 110 Fr./kWbr entsprechen. Für ACC, SAB und AG Berggebiet komme dieses Modell auch zu früh. Erstens müsste zuerst das zukünftige Marktmodell/Strommarktdesign bekannt sein und zweitens müssten zuerst die genauen Eckwerte des Modells definiert werden. Zehn der vierzehn Stellungnehmenden lehnen den Vorschlag einer Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen ab.

VWG, VWS, der Urner Gemeindeverband, die Korporation Uri und die Associazione dei Comuni di Vallemaggia schliessen sich der Stellungnahme der RKGK an. Die AG Berggebiet und das NOB unterstützen die Stellungnahme der SAB. Die SAB ihrerseits folgt grösstenteils der Begründung der IBK. Die Association des communes du Val d'Hérens unterstützt die Stellungnahme der ACC.

[Art. 49 Abs. 1, 1bis und 2 erster Satz] Gebühren und Wasserzinse:

Aus der Sicht des SSV werde die geltende Wasserzinsregelung mit einem fixen Wasserzinsmaximum den heutigen regulatorischen und ökonomischen Gegebenheiten nicht mehr gerecht und gefährde langfristig Investitionen in Ersatz, Erneuerung und Erweiterung. Deshalb sei ein Systemwechsel dringend angezeigt. Die Senkung des Maximalsatzes, wie sie in der Übergangslösung vorgeschlagen wird, werde als ein erster Schritt in die richtige Richtung betrachtet, auch wenn das Festhalten an einer fixen Abgabe, vor dem Hintergrund der geschilderten Rahmenbedingungen für die Wasserkraft eigentlich nicht mehr haltbar sei.

SGV, Urner Gemeindeverband, Korporation Uri, Associazione dei Comuni Ticinesi, Association des communes du Val d'Hérens, Associazione dei Comuni di Vallemaggia, VWG, VWS, SAB, AG Berggebiet, NOB, ACC und IBK lehnen die vorgeschlagene Reduktion der Wasserzinsen ab. Die IBK lehnt sie zum jetzigen Zeitpunkt ab und beantragt, die bestehende Wasserzinsregelung zu verlängern; dies solange, bis das neue Strommarktmodell in Kraft trete. Die Ursachen für allfällige Defizite der grossen Stromkonzerne seien nicht beim Wasserzins zu suchen, der als fixe Grösse langfristig im Voraus in die Konzernrechnungen eingeplant werden könne, sondern bei politischen und unternehmerischen Fehlentscheiden. Zudem hätten sich die dem bundesrätlichen Vorschlag zugrunde gelegten Zahlen einer „defizitären“ Wasserkraft als unhaltbar erwiesen und sich die internationalen Strommarktpreise innert Jahresfrist markant erhöht. Weiter habe das Stimmvolk entschieden, die Wasserkraft mit einer Marktprämie und Investitionsbeiträgen zu unterstützen. Der Wasserzins stelle gemäss IB, auch eine Art Entschädigung für den Verzicht auf andere Nutzungen des entsprechenden Raumes dar, wie z.B. Landwirtschaft und Tourismus. Der Wasserzins sei in diesem Sinne kein Marktpreis, der allein von Angebot und Nachfrage gesteuert werde, sondern, wie ausgeführt, ein politisch festgelegtes Entgelt für eine Ressourcennutzung. Eine veränderte Marktsituation dürfe deshalb auch nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des Wasserzinses herbeigezogen werden.

Gemäss ACC sei eine Senkung nicht nur objektiv ungerechtfertigt, sondern sie geschehe ausschliesslich zum Nutzen der Wasserkraftwerke. Im weiteren Sinn begünstige die Wasserzinssenkung die industrialisierten Mittellandkantone zulasten der Kantone, die ihre Wasserressourcen im Interesse des Landes geopfert hätten. Eine Unterstützung der Wasserkraftwerke trotz fehlender transparenter und zuverlässiger Daten sei umso fragwürdiger, als die geplante drastische Senkung der Wasserzinse die oftmals aufgrund ihrer Randlage benachteiligten Gemeinwesen in grosse finanzielle Schwierigkeiten bringe. Die Unterstützung der Wasserkraftbranche sei ihrer Ansicht nach eine strategische Option für die gesamte Schweiz, deren Hauptlast nicht den Empfängern der Wasserzinsen und den schwächsten Regionen auferlegt werden darf.

Der SGV begründet seine abweisende Haltung mit der negativen Auswirkung auf die Gemeinden, dem zu früh gewählten Zeitpunkt (das neue Marktmodell fehle noch) und der seiner Meinung nach nicht gegebenen Notwendigkeit die Elektrizitätswerke zu unterstützen. Der SGV weist darauf hin, dass von den Auswirkungen einer Wasserzinsreduktion nicht alle Gemeinden gleich betroffen wären und entsprechend unterschiedliche Haltungen gegenüber der Revision des Wasserrechts vorhanden seien.