Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten

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Nachvollzug kantonalen Rechts vornehmen soll. Damit fehle dem Bund bei der Festlegung der Leistungshöhe der nötige Spielraum. Weiter bittet die RADAG um eine Präzisierung des rechtlichen Rahmens und um ergänzende, klarstellende Erläuterungen bei der Formulierung des Art. 7 Abs. 1 Bst. e. Es müsse gewährleistet sein, dass durch den neuen Art. 7 Abs. 1 Bst. e keine zusätzlichen neuen Verpflichtungen für die Grenzkraftwerke entstehen würden. Die RADAG ist der Meinung, dass aufgrund der Erfahrungen aus der Vergangenheit sowie der bevorstehenden Änderungen bei der zukünftigen Wasserzinserhebung die internationale Abstimmung unbedingt erforderlich ist und nicht gestrichen werden könne. Die Delegation der Zuständigkeit für internationale Vereinbarungen an den Bundesrat wird explizit begrüsst.

Die Groupe e beantragt im Art. 7 Abs. 1 Bst. c den Begriff „conformément au droit cantonal“ durch „en tenant compte du droit cantonal“ zu ersetzen. Für den Art. 7 Abs. 2 soll der Ausdruck „peut conclure“ durch „conclut“ ersetzt werden, weil diese Aufgabe internationale Verträge abzuschliessen in jedem Fall vom Bundesrat wahrgenommen werden soll.

[Art. 51] Berechnung der Bruttoleistung:

Die RADAG weist darauf hin, dass mit der Reform der Wasserzinssystematik auch die konkrete Berechnung des Wasserzinses berücksichtigt und eine Neuausrichtung auf die effektive Erzeugung geprüft werden sollte.

5.7. Eingaben der Industrie- und Dienstleistungswirtschaft

GGS, FER und VSEI unterstützen den Vorschlag der Wasserzinsreduktion. Laut GGS seien die Wasserzinsen eingeführt worden, um die meist strukturschwachen Regionen zu stützen, in denen die Kraftwerke gebaut wurden. Seither sei dafür das Instrument des Finanzausgleichs geschaffen worden. IGEB, Scienceindustries, Swissmem und CemSuisse lehnen den Vorschlag ab. Sie begrüssen eine Senkung der Wasserzinsen, halten es aber für konsequenter, das gegenwärtige System nicht durch die geplante Übergangsfrist für drei weitere Jahre zu verlängern, sondern direkt ab 2020 in ein marktnäheres System zu wechseln. Fünf der acht Stellungnehmenden lehnen die Alternativvariante ab. Ein flexibles Wasserzinssystem wird von allen Stellungnehmenden unterstützt. Der Vorschlag zur Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen wird von GGS und VSEI unterstützt.

[Art. 49 Abs. 1, 1bis und 2 erster Satz] Gebühren und Wasserzinse:

GGS, FER und VSEI begrüssen die Absicht, die Höhe und das Modell für den Wasserzins für die Übergangszeit zwischen 2020 bis 2022 auf einen Maximalsatz von 80 Fr./kWbr zu begrenzen.

Laut GGS seien die Wasserzinsen eingeführt worden, um die meist strukturschwachen Regionen zu stützen, in denen die Kraftwerke gebaut wurden. Seither sei dafür das Instrument des Finanzausgleichs geschaffen worden. Dieses und nicht die Wasserzinsen sei das richtige Instrument für Strukturpolitik. Weiter weist sie darauf hin, dass die Erhöhungen des Maximalsatzes von 2011 und 2015 rückblickend aufgrund der tiefen Preise am Strommarkt nicht gerechtfertigt gewesen seien. Sie wurden damals damit begründet, dass „die Strompreise und der Wert der Ressource Wasser insgesamt ansteigen“ (Parlamentarische Initiative Angemessene Wasserzinsen, UREK-S 2009). Das sei eine Annahme gewesen, die sich bislang nicht bewahrheitet habe, im Gegenteil. Mit derselben Logik könne das Wasserzinsmaximum jetzt wieder reduziert werden. Gemäss SIA macht eine Reduktion der Wasserzinsen die erneuerbare Energie aus Wasserkraft im Vergleich zu den anderen Energieträgern rentabler und werde deshalb von ihm unterstützt.

Eventualiter begrüsst die GGS ein Modell nach 2020, bei dem die Konzessionsabgabe zumindest teilweise abhängig vom Erfolg sei. Ob eine Zweiteilung in einen fixen teuerungsangepassten Sockelbetrag für die Nutzung der Ressource Wasser und einen erfolgsabhängigen Teil für den Wert der damit erzielten Stromproduktion das richtige Modell sei, müssten vertiefte Gespräche mit allen