Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten
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(vorübergehend) zu senken sei der aktuelle Stand aufrechtzuerhalten, bis die neue Strommarktordnung in Kraft trete. Entsprechend könne es sinnvoll sein, das Ende der neuen Übergangsregelung gemäss Art. 49 Abs. 1 nicht an ein Datum, sondern an das Inkrafttreten der neuen Regelung zu knüpfen. Im Zusammenhang mit der neuen Strommarktordnung seien die Rahmenbedingungen für die Wasserkraft grundlegend zu betrachten und koordiniert zu regeln. Im Vergleich zur vorgeschlagenen Senkung des Wasserzinses erachtet die SES die Schaffung einer strategischen Energie-Reserve unter Einbezug der vorhandenen Speicherkraftwerke als zielführenderen Weg zur Sicherung der Marktfähigkeit der Wasserkraft. Damit würde einerseits ein Teil der betroffenen Kraftwerke gestärkt, andererseits könne verhindert werden, dass die Kapazitäten der Stauhaltungen wie in der Vergangenheit nur über den zu erzielenden Marktpreis gesteuert werden und zu dem Zeitpunkt, an welchem Bedarf an ihrer Energie besteht, nicht mehr über ausreichende Kapazitäten verfügen würden.
Alternativvariante (nur für defizitäre Kraftwerke):
Eine fallweise Wasserzinsreduktion ausschliesslich für notleidende Kraftwerke bedingen gemäss SES eine vorgängige, vollständige Datentransparenz hinsichtlich aller Kosten und Einkünfte sowie die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für dieselbe.
Flexibilisierung des Wasserzinses (mittel-/langfristige Lösung):
Für die SES bedingt auch ein Wechsel zu einem neuen flexiblen Modell, eine vorgängige, vollständige Datentransparenz hinsichtlich aller Kosten und Einkünfte sowie die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für dieselbe.
5.11. Gemeinden, Städte, Korporationen
Die Gemeinden ersuchen den Bundesrat dringend, die Wasserzinsen auf bisheriger Höhe zu belassen und die bestehende Wasserzinsregelung zu verlängern, bis das neue Strommarktmodell in Kraft tritt. Die Wasserzinsen seien lebenswichtige Einnahmen zur Unterstützung der Schulen und Infrastrukturen (Gewerbe, Tourismus, Landwirtschaft) und würden so viele Arbeitsplätze sichern und einer Abwanderung aus den Tälern entgegenwirken.
Eine allfällige Senkung des Wasserzinses könnte dazu führen, dass die Bereitschaft in den Gemeinden und Kantonen, weitere Konzessionen zu erteilen oder zu erneuern, markant sinken könnte. Damit dürften die strategischen Ziele der Energiepolitik im Bereich der Wasserkraft unnötig gefährdet werden. Der Wasserzins sei keine Subvention. Zum Teil wird ausdrücklich festgehalten, dass eine Kausalabgabe nicht den Marktschwankungen unterliegen und flexibilisiert werden könne.
Die Berggebiete ganz allgemein, aber insbesondere die am schwersten betroffenen Konzessionsgemeinden seien keinesfalls bereit, alleine die Zeche für eine verfehlte Strommarktpolitik in der Schweiz und im benachbarten Ausland sowie für unternehmerische Fehlentscheide zu bezahlen.
Die Gemeinden Bever, Binn, Blatten, Blenio, Bregaglia, Breggia, Brig-Glis, Buseno, Champery, Capriasca, Churwalden, Eisten, Evolène, Ferden, Ferrera, Gampel-Bratsch, Glarus, Gondo-Zwischbergen, Hérémence, Isenthal, Kippel, Leuk, Mont-Noble, Naters, Obergoms, Orsieres, Osernone, Raron, Ried-Brig, Saas-Almagell, Saas-Balen, Saas-Fee, Salvan, Samnaun, Surses, Vernayaz, Vex, Visp, St-Martin und Borgo di Ascona schliessen sich der Stellungnahme der RKGK an.
Die Gemeinden Buseno, Cama, Calanca, Castaneda, Lostallo, Mesocco, Soazza, Andeer, Avers, Bonaduz, Bregaglia, Brigels, Casti-Wergenstein, Disentis, Donat, Fieschertal, Filisur, Flims, Ilanz, Lumnezia, Medel, Obersaxen, Rongellen, Safiental, Samnaun, S-chanf, Scuol, Sedrun, Sils i. D., Splügen, Sufers, Tamins, Thusis, Trin, Trun, Vals, Waltensburg, Zernez, Zillis-Reischen, Rossa, Sagogn, Sumvitg, Val Müstair und Valsot unterstützen die Stellungnahme der IBK.