Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten

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allem auch aussagekräftige Datengrundlagen zur Rentabilität der Wasserkraft und zur Rentabilität anderer Produktionsweisen. Diese Grundlagen würden heute fehlen.

Die FDP begrüsst die vom Bundesrat bereits zur Diskussion gestellte Stossrichtung des zukünftigen Wasserzinsmodelles. Die Schweizer Wasserkraft müsse im äusserst umkämpften Strommarkt wettbewerbsfähig bleiben und von den zu hohen Fixkosten entlastet werden. Die FDP bekenne sich trotzdem zu einem fixen Teil des Wasserzinses zulasten der Stromproduzenten, jedoch auf deutlich tieferem Niveau, damit das Entgelt für die Ressource sichergestellt sei. Dieser Teil solle durch einen variablen Teil ergänzt werden, der sich an den Marktpreisen orientiere. Aus Sicht der FDP sollte der gesetzlich festgelegte Endtermin der Übergangsperiode im Jahr 2022 gemäss neuem Art. 49 Abs. 1 durch ein klares Bekenntnis zur Flexibilisierung ersetzt werden: „Der Bundesrat unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig einen Erlassentwurf für die Flexibilisierung des Wasserzinses für die Zeit nach dem 1. Januar 2023“.

Die UFS unterstreicht, dass eine flexible Anpassung des Wasserzinses das Ziel sein müsse.

Für die GLP soll sich der flexibilisierte Wasserzins einzig und allein auf einen schweizweit gültigen Referenzmarkpreis beziehen. Die seit Jahrzehnten faktisch praktizierte Anpassung des Wasserzinses an die Strommarktpreise würde gesetzlich festgelegt, ohne dass jedes Mal eine Gesetzesrevision notwendig wäre. Das konzessionsberechtigte Gemeinwesen könne mit fixen Minimaleinnahmen aus dem Wasserzins rechnen und profitiere von steigenden Strommarktpreisen. Stromproduzenten würden mehr Investitionssicherheit sowie eine automatische Entlastung im Falle sinkender Strommarktpreise erhalten. Die GLP stellt dabei klar, dass der Wasserzins nicht nach der individuellen Rentabilität eines Wasserkraftwerks oder den Stromverkaufspreisen eines Energiekonzerns berechnet werden dürfe.

Die SPO lehnt eine Flexibilisierung des Wasserzinses ab. Flexibilisierung heisse Reduktion. Zumindest müsste, wenn gegen ihre Position ein solches Modell eingeführt würde, das fixe Minimum dem heutigen Maximum von 110 Fr./kWbr entsprechen.

[Art. 50a] Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen:

Die FDP unterstützt die Vorlage. Ansonsten würde der Investitionsbeitrag durch die hohe Abgabenlast wieder an die Standortkantone und Gemeinden abfliessen.

CVP und SPO hingegen lehnen die Gesetzesänderung ab. Damit die nötigen Investitionen in bestehende und neue Kraftwerke getätigt würden, müsse, laut CVP, nach Einzelfalllösungen gesucht werden, welche auch die konzessionierenden Gemeinwesen miteinbeziehen würden.

Die GLP erwartet, dass bei der Bemessung des Investitionsbeitrages nach Art. 26 EnG auf die zusätzliche Subvention durch den Erlass des Wasserzinses angemessen Rücksicht genommen wird. Der maximale Investitionsbeitrag sollte deshalb nur in Ausnahmefällen ausgeschöpft werden. Andernfalls bestehe das Risiko einer Übersubventionierung.

5.3. Eingaben der Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete

Für den SSV ist die vorgeschlagene Reduktion ein Schritt in die richtige Richtung. Alle anderen dreizehn Stellungnehmenden der Dachverbände lehnen sie ab. Die IBK beantragt die bestehende Wasserzinsregelung zu verlängern und zwar solange, bis das neue Strommarktmodell in Kraft trete. Die Ursachen für allfällige Defizite der grossen Stromkonzerne seien nicht beim Wasserzins zu suchen. Eine Unterstützung der Wasserkraftwerke trotz fehlender transparenter und zuverlässiger Daten sei laut ACC umso fragwürdiger, als die geplante drastische Senkung der Wasserzinse die oftmals aufgrund ihrer Randlage benachteiligten Gemeinwesen in grosse finanzielle Schwierigkeiten bringe. Eine grosse Mehrheit lehnt auch die Alternativvariante ab. Gemäss SSV sei sie weder zielführend noch mit vertretbarem Aufwand umsetzbar. Weiter begrüsst der SSV ein flexibles Wasserzinssystem. IBK, SAB und die AG Berggebiet lehnen eine Flexibilisierung ab. Nach Ansicht der IBK sei der Wasserzins kein Marktpreis, der allein von Angebot und Nachfrage gesteuert werde, sondern ein politisch festgelegtes