Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten

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Der vorgeschlagene komplette Wasserzinsverzicht für die Baufrist und während zehn Jahren ab Inbetriebnahme des Werkes habe gemäss RKGK GR, NW, OW, UR, GL, BE und TI den gravierenden Mangel einer nicht nötigen Starrheit, sowohl bezüglich des Verzichtumfangs als auch bezüglich dessen Dauer. Sie beantragen eine Ermässigung des Wasserzinses, die sich bezüglich Umfang und Dauer nach der getätigten Investition, dem erhaltenen Investitionsbeitrag und der gesamten Bruttoleistung richten würde. Bezüglich Dauer sei eine maximale Befreiung während der für den Bau bewilligten Frist und während zehn Jahren ab der Inbetriebnahme möglich. Bezüglich des Umfangs könne der Wasserzins teilweise oder gänzlich ermässigt werden. Bei erheblichen Erweiterungen und Erneuerungen solle ausschliesslich die zusätzliche Bruttoleistung massgebend sein.

EnDK, BS, OW, VD, JU, AI, NE, AR und VS beantragen den Art. 50a zu streichen. Dieser Vorschlag sei gemäss EnDK, BS, OW, VD, JU, AI und NE bereits in den parlamentarischen Beratungen zum EnG diskutiert und verworfen worden. Es sei eine bedarfsgerechte Einzelfalllösung anzustreben. Sie soll berücksichtigen, dass auch das konzessionierende Gemeinwesen gewisse Anreize für eine Zustimmung zu einem neuen Wasserkraftprojekt oder für die Erweiterung oder Erneuerung einer bestehenden Anlage benötigt, um die in der Energiestrategie 2050 festgehaltenen Ausbauziele zu erreichen. Nach Ansicht des Kantons VS seien wirtschaftspolitische Massnahmen, die im Grundsatz durchaus berechtigt sein können, nicht mit dem Wasserzins zu koppeln. Für AR würden mit den bereits vorgesehenen Unterstützungsmassnahmen für die Wasserkraft und der neuen Ausgestaltung des Wasserzinsmodells die Weichen bereits wesentlich zu Gunsten der Kraftwerksbetreiber gestellt. Der Spielraum für weitere Entlastungen solle deshalb dem wasserrechtsverleihenden Gemeinwesen überlassen bleiben. Auch AG und ZH beantragen den Artikel ersatzlos zu streichen. Die Kantone und Gemeinden sollen weiterhin frei darüber entscheiden können, in welcher Form sie einen Investor unterstützen wollen. TG begründet eine Streichung mit einer Verhinderung einer Doppelförderung. Das erhöhe die Gefahr, dass in grossem Ausmass Energie gefördert würde, welche unwirtschaftlich sei. Die Allgemeinheit übernehme dadurch das Risiko privatwirtschaftlichen Handelns.

Aus Sicht von EnDK, BS, OW, VD, JU, AI, NE und AG bestehe die Gefahr, dass die vorgeschlagene Wasserzinsbefreiung von der EU als staatliche Beihilfe qualifiziert würde und die Regelung damit im Konflikt mit einem künftigen Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU stünde.

SG und SO nehmen explizit keine Stellung.

[Art. 7] Bei internationalen Gewässern, [Art.49 Abs.1] letzter Satz:

Die RKGK befindet, dass gemäss Ausführungen im erläuternden Bericht der Vorschlag keine materielle Änderung zum geltenden Recht (Ziff. 1.2 in fine) bewirke. Damit mangle es der vorgeschlagenen Anpassung eigentlich an der fundamentalen Voraussetzung für eine Gesetzesrevision. Es sei laut RKGK und VS auch nicht ersichtlich, wo der Nutzen der vorgeschlagenen Gesetzesänderung liegen solle. RKGK, GR, NW, OW, UR, GL, BE, TI und VS lehnen den unterbreiteten Vorschlag nicht grundsätzlich ab, verlangen aber in der Botschaft klarere Aussagen zum nachweislichen Nutzen des Revisionsvorschlages. RKGK, GR, NW, OW, UR, GL, BE, TI und VS behaften den Bund bei seiner Aussage, dass diese Teilrevision keinerlei materielle Änderung zum geltenden Recht, namentlich im Verhältnis zu den betroffenen Kantonen, habe. Auch diesbezüglich sei eine explizite Zusicherung in der Botschaft des Bundesrates erwünscht.

EnDK, BS, OW, VD, JU, AI, NE und AG begrüssen die Streichung des letzten Satzes von Art. 49 Abs. 1. Sie täusche jedoch darüber hinweg, dass der Bund mit dem überarbeiteten Art. 7 dennoch eine Anpassung der Wasserzinsen vereinbaren kann und zwar mit geringerer Einflussmöglichkeit der Kantone als bisher. Deshalb beantragen EnDK, BS, OW, VD, JU, AI, NE und AG, dass die Zuständigkeit in Abs. 1 vom Departement auf den Bundesrat zu übertragen sei. Ebenso fordern ZH, BL und GE die Zuständigkeit in Abs. 1 vom Departement auf den Bundesrat zu übertragen. Die Aufnahme des Art. 7 Abs. 1 Bst. e schaffte gemäss AG Klarheit in den Zuständigkeiten der Sanierungsverfahren gemäss Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 1991 (GSchG; SR 814.20). AG beantragt den Begriff „Gewässerschutzgesetzgebung“ als Präzisierung. ZH beantragt, dass der Bundesrat im Einzelfall im