Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten
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[Art. 7] Bei internationalen Gewässern:
Travailsuisse unterstützt die Delegation der Zuständigkeit zum selbständigen Abschluss von internationalen Vereinbarungen im Bereich des Wasserrechtes an den Bundesrat, ebenso die übrigen Klarstellungen der Kompetenzen des Departementes.
5.5. Eingaben der Kommissionen und Konferenzen (ohne EnDK und RKGK)
Zu den Eingaben von EnDK und RKGK siehe Kapitel 5.1 „Eingaben der Kantone“. Die Konferenz der Präsidenten der Distrikte von Sierre unterstützt die von RKGK und VWG abgegebenen Stellungnahmen.
[Art. 49 Abs. 1, 1bis und 2 erster Satz] Gebühren und Wasserzinse:
Laut WEKO ignorieren diese Bestimmungen den Grundsatz der Technologieneutralität bewusst. Sie nimmt diesen (umwelt)politischen Entscheid zur Stärkung der Wasserkraft zur Kenntnis und verzichtet diesbezüglich auf eine wettbewerbspolitische Beurteilung.
Flexibilisierung des Wasserzinses (mittel-/langfristige Lösung):
Die WEKO bemerkt folgendes: Die Kriterien einer Berechtigung zu einem reduzierten Wasserzinsmaximum seien in jedem Fall nur auf der Grundlage einer effizienten Betriebs- und Kapitalkostenstruktur sowie aufgrund eines Markterlöses (und nicht aufgrund von Erlösen aus der Grundversorgung) auszugestalten. Die Etablierung einer Besteuerung der Ressourcenrente als mögliches System einer Abgabe sei explizit in Erwägung zu ziehen und zur Diskussion zu stellen. Bei der konkreten Ausgestaltung der Flexibilisierung des Wasserzinsmaximums sei zu berücksichtigen, dass die Referenzmarktpreise und die Kosten, ab welchen die variable Besteuerung der Wasserkraft einsetzen würde, möglichst auf die einzelnen Kraftwerkstypen angepasst werden.
5.6. Eingaben der Elektrizitätswirtschaft
SSH und FMV unterstützen die vorgeschlagene Reduktion bis Ende 2022. Für SBB, RADAG und Swisspower ist es ein Schritt in die richtige Richtung. Die grosse Mehrheit der Stellungnehmenden lehnt den Vorschlag der Wasserzinssenkung auf 80 Fr./kWbr. ab. Sie fordert eine sofortige Einführung eines flexiblen Wasserzinssystems. Das Festhalten an einer fixen Abgabe bei schwankenden Marktpreisen sei systemfremd. Verschiedene Forderungen werden aufgestellt: Der fixe Anteil sei von der Allgemeinheit zu bezahlen, die Höhe des fixen Anteils müsste teuerungsbereinigt bei 41 Fr./kWbr zu liegen kommen oder von der Politik bestimmt werden. Sei eine sofortige Flexibilisierung nicht möglich, wird ein markant tieferer Wasserzins bis zur Einführung des neuen Wasserzinssystems und eine Terminierung einer flexiblen Regelung per 2023 auf Gesetzesstufe gefordert. Die Alternativvariante wird von keinem der Stellungnehmenden gutgeheissen. Der Vorschlag sei diskriminierend und weder zielführend noch umsetzbar. Alle Stellungnehmenden der Branche sprechen sich für ein flexibles Wasserzinsmodell aus. Der fixe Sockel könne zum Beispiel via Netzzuschlag finanziert werden. Der Vorschlag zur Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen wurde weniger kommentiert und wenn, dann immer gutgeheissen. Der Vorschlag zum Art. 7 wurde drei Mal kommentiert.
EKW, KWZ, Repower und SN Energie AG schliessen sich der Stellungnahme des SWV an. AEK Onyx schliesst sich der Stellungnahme von swisspower an.