Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten

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werden. Die Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen wird ebenfalls von einer grossen Mehrheit abgelehnt. Einerseits habe die Vorlage den gravierenden Mangel einer nicht nötigen Starrheit, sowohl bezüglich des Verzichtumfangs als auch bezüglich dessen Dauer, und andererseits sei das Thema bereits in den parlamentarischen Beratungen zum EnG diskutiert und verworfen worden. Weiter bestehe die Gefahr, dass die vorgeschlagene Wasserzinsbefreiung von der EU als staatliche Beihilfe qualifiziert würde und die Regelung damit im Konflikt mit einem künftigen Stromabkommen zwischen der Schweiz und der EU stünde. Fünf von zehn Kantonen mit Grenzgewässern haben den Art. 7 kommentiert. Alle äussern sich negativ zu den Vorschlägen. Fünf sind wie die EnDK der Meinung, dass eine explizite Staatsvertragskompetenz unnötig sei. Sieben Kantone möchten, dass der Bundesrat und nicht das Departement die Zuständigkeit in Abs. 1 hat. Fünf fordern, dass der Bundesrat auch die Anliegen der Kantone berücksichtigen müsse, aus denen das Wasser stamme. Die Streichung des letzten Satzes von Art. 49 wird von vier Kantonen kommentiert und gutgeheissen.

AI, BS, JU, NE, OW und VD schliessen sich der Stellungnahme der EnDK an.

GR, GL, NW, OW, TI und UR unterstützen die Stellungnahme der RKGK.

[Art. 49 Abs. 1, 1bis und 2 erster Satz] Gebühren und Wasserzinse:

SG befürwortet die vorgesehene Anpassung und die damit verbundene Entlastung der Wasserkraftanlagenbetreiber aufgrund der seit 2008 stark gefallenen Strommarktpreise. Das bundesrechtliche Wasserzinsmaximum habe sich in den vergangenen rund 20 Jahren mehr als verdoppelt. Damit habe man weit mehr als nur die Teuerung ausgeglichen. Aus der Sicht von BL sei die Situation für die einheimische Wasserkraftwirtschaft mit Sicherheit nicht mehr tragbar. Deshalb stimme der Kanton der vorgesehenen Senkung auf 80 Fr./kWbr zu. AR unterstützt den Antrag, zumal der Wasserzins in AR bereits heute auf der Höhe des Wasserzinsmaximums von 80 Fr./kWbr vorgegeben wird. Für ZH ist zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Wasserkraft in einer Übergangsfrist eine erhebliche Verringerung der Wasserzinsen erforderlich. Der Kanton beantragt, den Wasserzinshöchstbetrag für die Übergangsfrist bei 60 Fr./kWbr festzulegen.

EnDK, RKGK, AI, BS, FR, JU, LU, NE, JU, SH, VD, VS, GR, NW, OW, UR, GL, BE, TI, SZ und AG lehnen die vom Bundesrat unterbreitete Hauptvariante strikte ab, weil diese keinen problembezogenen Beitrag zur Korrektur der Verwerfungen im schweizerischen Strommarkt leiste und auf einer in wesentlichen Aspekten verfehlten Ursachenanalyse beruhe und weil sich der Bundesrat damit stark widersprüchlich verhalte. Die vorgeschlagene Hauptvariante laufe zudem auf eine ungerechtfertigte Giesskannensubvention hinaus. Auch führe sie im Ergebnis dazu, dass die Wasserkraftkantone die vom Volk mit dem neuen EnG beschlossene und auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzte Marktprämie mit Wirkung ab dem 1. Januar 2020 indirekt kompensieren. Bemerkenswert am Vernehmlassungsvorschlag sei, dass der Bund von allen anderen (Eigentümer, Konsumenten, Wasserkraftkantone) ein Entgegenkommen verlange, welches er für sich selber aber strikte zurückweise, obwohl er die Wasserkraft zum zentralen Pfeiler der Energiestrategie 2050 erklärt habe. Die vorgeschlagene Hauptvariante setze schliesslich einen psychologischen „Anker“, um das Wasserzinsmaximum in einem späteren Schritt erneut zu senken. Dieses Vorgehen sei weder sachlich noch politisch gerechtfertigt und werde von den Gebirgskantonen entschieden zurückgewiesen. Sie seien in keiner Weise bereit, „die Übergangslösung als vorbereitende Anpassung vor einer langfristigen Lösung zu sehen“, wie dies im erläuternden Bericht ausgeführt werde (Ziff. 1.3). RKGK, GR, NW, OW, UR, GL, BE, TI, SZ, AG und FR fordern, dass der Wasserzins bis zum Inkrafttreten des marktnahen Modells gemäss Art. 30 Abs. 5 EnG jährlich 110 Fr./kWbr nicht übersteigen dürfe. Aufgrund der heterogenen Ausgangslage der Kantone bezüglich ihrer Interessenlage halten sich EnDK, BS, OW, VD, JU, AI und NE mit einer Stellungnahme zur konkreten Höhe der Wasserzinsen zu Gunsten der besonders betroffenen Kantone zurück.

Auch LU lehnt den Vorschlag ab. Sollte die Senkung dennoch umgesetzt werden, müsse verbindlich vorgeschrieben werden, dass die Strompreise für die Endverbraucher im Umfang der reduzierten Wasserzinsen sinken müssen. Weiter dürften die betroffenen Stromproduzenten das Eigenkapital nicht