Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 25Fedlex · Ergebnisbericht
derartige Mittelallokation aus den Einnahmen des Wasserzinses sei in einem neuen Artikel zu ergänzen. Mittel aus den Einnahmen des Wasserzinses sollen für Renaturierungen und Revitalisierungen von öffentlichen Gewässern nach Art. 38a GschG bereitgestellt werden.
Laut EcoSwiss sollen Wasserzinsen gezielt und nur dort wo es wirklich unumgänglich sei nach unten angepasst werden.
Alternativvariante (nur für defizitäre Kraftwerke):
Eine fallweise Wasserzinsreduktion nur für notleidende Kraftwerke bedingt laut WWF eine vorgängige, vollständige Datentransparenz zur wirtschaftlichen Situation der Anlagebetreiber sowie die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für dieselbe. Nur unter Offenlegung aller Kosten und Einkünfte sowie dem Nachweis der wirtschaftlichen Notwendigkeit unter vollständiger Anrechnung der Marktprämie, Verzicht auf Eigenkapitalverzinsung und Dividenden seien weitere Massnahmen zur finanziellen Entlastung der Wasserkraft diskutierbar.
Flexibilisierung des Wasserzinses (mittel-/langfristige Lösung):
Eine Neugestaltung des Wasserzinses, wie zum Beispiel ein Wechsel zu einem neuen flexiblen Modell, bedingt gemäss WWF eine vollständige Datentransparenz (siehe Argumente unter Alternativvariante).
[Art. 50a] Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen:
Pro Natura, WWF, SFV und SL lehnen auch diesen Vorschlag aus den oben genannten Gründen ab.
5.9. Eingaben der Bereiche Cleantech, erneuerbare Energien und Energieeffizienz
InfraWatt begrüsst grundsätzlich die Stossrichtung der Vernehmlassung. Biofuels Schweiz verzichtet auf eine Stellungnahme.
[Art. 49 Abs. 1, 1bis und 2 erster Satz] Gebühren und Wasserzinse:
Swiss Cleantech lehnt den Vorschlag ab. Für sie sei die aktuell vorgeschlagene Revision nicht zielführend, da sie den Anforderungen an eine umweltverantwortliche Nutzung der Wasserkraft zu wenig genüge.
Flexibilisierung des Wasserzinses (mittel-/langfristige Lösung):
Für AEE Suisse sei wichtig, dass die Bemessung der Höhe des Wasserzinses in Abhängigkeit zu den veränderten Rahmenbedingungen zu erfolgen habe. Eine einseitige Fixierung des Wasserzinsmaximums sei heute regulatorisch und ökonomisch nicht länger zu plausibilisieren. Gefordert sei vielmehr eine faire Neuregelung des Wasserzinses, die die beiden Interessen (Kraftwerksbesitzer und Standortkantone und –gemeinden) gleichermassen berücksichtigt und die den veränderten Rahmenbedingungen entspreche.
5.10. Weitere energiepolitische und energietechnische Organisationen
Die Genossenschaft Ökostrom Schweiz bemerkt, dass ein künftiges Strommarktdesign, das einseitig die Wasserkraft bevorzuge, von ihr dezidiert abgelehnt werde.
[Art. 49 Abs. 1, 1bis und 2 erster Satz] Gebühren und Wasserzinse:
Die SES lehnt eine zusätzliche flächendeckende Förderung oder Entlastung insbesondere in Form eines Giesskannenprinzips ab. Die ins Feld geführte ökonomische Entlastung der Wasserkraft sei aus ihrer Sicht kein nachvollziehbarer Grund, den Wasserzins zu senken. Statt den Wasserzins