Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten
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Alternativvariante (nur für defizitäre Kraftwerke):
Die vorgeschlagene Alternative, bei der nur stark defizitäre Kraftwerke von einer Wasserzinsreduktion profitieren sollen, wurde ebenfalls von einer sehr grossen Mehrheit der Stellungnehmenden aufgrund des erheblichen zusätzlichen Vollzugsaufwands, falscher Signalwirkung, unnötigen staatlichen Eingriffs oder schwieriger Abgrenzungsfragen abgelehnt.
Flexibilisierung des Wasserzinses (mittel-/langfristige Lösung):
Dieses Thema wurde nur von knapp der Hälfte der Stellungnehmenden kommentiert. Eine Mehrheit der Stellungnehmenden – vor allem die Wasserzinsempfänger, aber auch die Bundesratsparteien – sieht die Notwendigkeit, vor der Diskussion des flexiblen Modells die Inkraftsetzung des Marktmodells abzuwarten und hat deshalb teilweise auf eine Kommentierung verzichtet. Unter den Wasserzinsempfängern ist man zum Teil auch der Ansicht, dass der Wasserzins nicht flexibilisiert werden dürfe. Der Wasserzins sei kein Marktpreis, der allein von Angebot und Nachfrage gesteuert werde, sondern ein politisch festgelegtes Entgelt für eine Ressourcennutzung. Für die Mehrheit der Wasserzinszahler ist eine Flexibilisierung ein Muss.
[Art. 50a] Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen:
Der Vorschlag einer Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen wurde von ca. 16% der stellungnehmenden Wasserzinszahlern kommentiert. Dabei haben alle den Vorschlag unterstützt. Demgegenüber haben fast alle stellungnehmenden Gemeinden und Kantone den Vorschlag abgelehnt.
[Art. 7] Bei internationalen Gewässern:
Bezüglich der innerstaatlichen Zuständigkeiten für die Grenzwasserkraftwerke haben sich hauptsächlich die Kantone und via IBK auch Gemeinden geäussert. Dabei haben auch fünf von zehn Kantonen mit Grenzgewässern den Art. 7 kommentiert. Sie alle sind der Meinung, dass eine explizite Staatsvertragskompetenz (Abs. 2) unnötig sei. Sieben Kantone möchten, dass der Bundesrat und nicht das Departement die Zuständigkeit in Abs. 1 hat. Fünf fordern, dass der Bundesrat auch die Anliegen der Kantone berücksichtigen müsse, aus denen das Wasser stamme. Die Streichung des letzten Satzes von Art. 49 wird von vier Kantonen kommentiert und gutgeheissen.
5. Vernehmlassungsergebnisse nach Teilnehmergruppen
5.1. Eingaben der Kantone (inkl. EnDK und RKGK)
Eine Mehrheit der Kantone sowie EnDK und RKGK lehnen die vorgeschlagene Reduktion des Wasserzinses ab. RKGK und elf Kantone verlangen explizit den Wasserzins bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Marktmodells auf 110 Fr./kWbr zu belassen. Einzig SG, BL, AR und ZH sprechen sich für eine sofortige Entlastung und somit für eine Senkung der Wasserzinsen ab 2020 aus. Die Alternativvariante wird ebenfalls von einer grossen Mehrheit abgelehnt. Im Sinne der mit den Elektrizitätsgesellschaften gepflegten partnerschaftlichen Politik seien sie jedoch bereit Unterstützungsmassnahmen mit Stundung zu prüfen. SH und ZG sprechen sich für die Alternativvariante aus. Für die grosse Mehrheit der Kantone kommt die Diskussion zur Flexibilisierung des Wasserzinses zu früh. Eine Anpassung des Wasserzinssystems könne nicht ohne Berücksichtigung des noch ausstehenden Marktmodells (Marktdesign) in Angriff genommen werden. Wichtig sei, dass das künftige Wasserzinssystem die Anreize so setze, dass Gemeinden und Kantone auch künftig noch bereit seien, Konzessionen zu verleihen. VS unterstreicht, dass der Wasserzins seiner Meinung nach eine marktunabhängige Abgeltung bleiben müsse. ZH und ZG fordern, dass die Wasserzinseinnahmen im Zusammenhang mit dem NFA in die Berechnung des Ressourcenpotenzials der Kantone einbezogen