Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten

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Wert nahe 0 Fr./kWbr gerechtfertigt wäre, liesse sich eine solche Lösung ihrer Meinung nach politisch kaum vertreten. Als einziges quantifizierbares Kriterium zur Bestimmung einer angemessenen Höhe des Wasserzinsmaximums verbleibe die seit der Einführung des Wasserzinses aufgelaufene Teuerung. Wird dieses Kriterium zugrunde gelegt, müsste sich die Höhe des Wasserzinsmaximums in der Übergangsfrist auf 41 Fr./kWbr belaufen.

Falls dem Antrag zur Einführung einer flexiblen, markpreisabhängigen Wasserzinsregelung ab 2020 nicht Folge geleistet würde, würden VSE, SWV, groupe e, KWZ, SN Energie AG, SAK, AEK Onyx, Repower und EKW die Finanzierung des fixen Wasserzinses durch die Allgemeinheit und/oder eine deutlich stärkere Reduktion des Wasserzinsmaximums in der Übergangsfrist beantragen. Parallel dazu sei eine zeitgemässe Flexibilisierung der Wasserzinse ab 2023 im WRG (Art. 49) verbindlich vorzusehen und vom Bundesrat rechtzeitig vor Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist der Bundesversammlung zu unterbreiten.

Für eine Terminierung einer flexiblen Regelung per 2023 auf Gesetzesstufe sprechen sich auch ewz, BKW und KWO aus. In diesem Fall würde BKW und KWO einen Wasserzins von 41 Fr./kWbr bis Ende 2022 beantragen. Auch La Goule macht sich für eine Flexibilisierung ab 2023 stark und fordert zwischenzeitlich eine stärkere Reduktion der Wasserzinsen. Im Sinne eines Kompromisses in der Übergangslösung von 2020 bis 2022 wäre für die SAK auch ein Wasserzinsmaximum von 80 Fr./kWbr möglich.

Groupe e ist der Ansicht, dass die Streichung des letzten Satzes im Art. 49 Abs.1 die Rechtssicherheit schwächt und will ihn deshalb beibehalten.

Alternativvariante (nur für defizitäre Kraftwerke):

Die Alternativvariante wird von VSE, SWV, SBB, KWZ, SN Energie AG, swisspower, Axpo, Alpiq, ewz, Swisselectric, VPE, SAK, Repower, IWB, Elektra, RADAG, DSV, La Goule und groupe e zurückgewiesen.

Eine solche Regelung sei gemäss SWV, KWZ, SN Energie AG, EKW, SAK, Swisselectric, Repower, ewz, groupe e, La Goule und DSV aufgrund der damit einhergehenden Abgrenzungsschwierigkeiten und des massiven administrativen Aufwandes weder zielführend noch umsetzbar. Vor allem würde ein solches System aber zu weiteren Ungleichbehandlungen zwischen den Wasserkraftproduzenten führen und über diese Wettbewerbsverzerrungen ausgerechnet die rentableren Kraftwerke bestrafen. Aus der Sicht der SBB würden damit verschiedenartige Produktionsanlagen mit der einheitlichen Energiequelle „Wasserkraft“ gegeneinander ausgespielt und ein neuer Einflussfaktor geschaffen, der zu unerwünschten Wettbewerbsverzerrungen führe. Axpo führt neben dem administrativen Aufwand folgende Begründungen für eine Ablehnung ins Feld: Erstens resultiere so eine Übergangsregelung, die komplizierter und faktisch stärker flexibilisiert sei als die künftige Wasserzinsregelung. Sie stelle auf kraftwerksindividuelle Eigenschaften und nicht nur auf den generellen Marktpreis ab. Für eine Übergangsregelung sei das nicht zielführend. Zweitens sei es keinesfalls sachgerecht, die Daten aus dem Vollzug der Marktprämie heranzuziehen. Das BFE wähle für den Vollzug der Marktprämie bewusst einen stark vereinfachten Berechnungsansatz. Die absolute Rentabilität der Kraftwerke lasse sich so nicht ermitteln. Die zur Diskussion gestellte Variante sei somit auch nicht umsetzbar. Drittens würde ein solches System zu einer weiteren Ungleichbehandlung der Kraftwerksbetreiber und -partner führen. Die resultierenden Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Wasserkraftproduzenten würden ausgerechnet die rentableren Kraftwerke bestrafen. Für VSE und Alpiq sei die Alternativvariante diskriminierend, administrativ aufwändig und die Marktprämienberechtigung als Entscheidungsgrundlage nicht adäquat. Swisspower und IWB sehen neben oben genannten Gründen auch eine Ungleichbehandlung von Kunden, vor allem im Rahmen der Grundversorgung. Für AEK onyx und EKW sei der Vorschlag weder zielführend noch umsetzbar. Ein solches System würde zu weiteren Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Wasserkraftproduzenten führen und ausgerechnet die rentableren Kraftwerke bestrafen. Die Alpiq stellt klar, dass es bei Partnerkraftwerken nicht die Kraftwerke seien, die defizitär seien. Ihre Kosten (inkl. Wasserzinsen) würden immer von den Partneraktionären anteilsmässig übernommen.