Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten
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1. Ausgangslage und Gegenstand der Vernehmlassung
Mit der letzten Revision des Wasserrechtsgesetzes vom 22. Dezember 1916 (WRG; SR 721.80) im Jahr 2010 wurde das Wasserzinsmaximum zunächst per 1. Januar 2011 von 80 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung (Fr./kWbr) auf 100 Fr./kWbr und per 1. Januar 2015 auf 110 Fr./kWbr angehoben. Gleichzeitig wurde dem Bundesrat aufgetragen, der Bundesversammlung rechtzeitig vor Ablauf der Regelung einen Erlassentwurf für die Zeit nach dem 1. Januar 2020 vorzulegen (Art. 49 Abs. 1bisWRG). Gegenstand der Vernehmlassungsvorlage waren die zur bundesrechtlichen Wasserzinsregelung ab 2020 erforderlichen gesetzlichen Anpassungen des WRG.
Die Vernehmlassungsvorlage sieht eine Übergangsregelung für das Wasserzinsmaximum vor. Das Wasserzinsmaximum soll in einer Übergangszeit bis 2022 auf 80 Fr./kWbr herabgesetzt werden. Langfristig soll ein flexibles Modell für den Wasserzins festgelegt werden, welches in den Vemehmlassungsunterlagen bereits skizziert ist. Angesichts der anstehenden Diskussion um ein neues Marktdesign und der im neuen Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG, SR 730.0) vorgesehenen Unterstützung für die bestehende Grosswasserkraft soll das flexible Modell erst zusammen mit einem neuen Marktdesign festgelegt werden. Die Grundzüge des flexiblen Modells wurden bereits in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellt, so dass sich die Vernehmlassungsteilnehmenden zu den Grundzügen äussern konnten.
Zusätzlich wurden die Interessierten eingeladen, zu einer Variante Stellung zu nehmen, nach der eine Senkung auf 80 Fr./kWbr nur für defizitäre Kraftwerke vorgesehen werden könnte, beispielsweise für marktprämienberechtigte Kraftwerke. Für alle anderen Kraftwerke würde bis 2022 weiterhin ein Maximum von 110 Fr./kWbr gelten.
Weiter enthält die Vorlage eine Ermässigung der Wasserzinsen bei Gewährung von Investitionsbeiträgen sowie Präzisierungen hinsichtlich der innerstaatlichen Zuständigkeiten für die Grenzwasserkraftwerke.
Der vorliegende Bericht fasst die Stellungnahmen zusammen, ohne dabei Anspruch auf Vollständigkeit zu erheben1. Nach einer Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden folgt in Kapitel 4 die Zusammenfassung der Vernehmlassungsergebnisse. Anschliessend werden die Stellungnahmen der Vernehmlassungsteilnehmenden nach Teilnehmergruppen gegliedert detailliert wiedergegeben (Kapitel 5).
2. Ablauf der Vernehmlassung
Das Vemehmlassungsverfahren wurde vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) durchgeführt, startete am 22. Juni 2017 und dauerte bis am 13. Oktober 2017.
3. Übersicht über die Vernehmlassungsteilnehmenden
Innert Vernehmlassungsfrist sind insgesamt 215 Stellungnahmen eingegangen. Von den 318 eingeladenen Organisationen und Kantonen haben 81 eine Stellungnahme abgegeben. 134 Stellungnahmen, davon 100 Gemeinden, haben ohne direkte Einladung an der Vernehmlassung teilgenommen. Alle Kantone und alle in der Bundesversammlung vertretenen grossen Parteien haben
1 Für die Überarbeitung der Vernehmlassungsvorlage wurden alle Stellungnahmen gemäss Artikel 8 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 2005 (VIG; SR 172.061) zur Kenntnis genommen, gewichtet und ausgewertet.