Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten
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flexiblen Wasserzinsmodells. Dieses sollte so rasch als möglich angegangen werden. Laut SG sei bei der Ausgestaltung auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Wasserzinserträge der Gemeinwesen stärkeren Schwankungen unterliegen werden. Im Weiteren sei darauf zu achten, dass die entsprechenden Vorschriften operativ und administrativ effizient und transparent vollzogen werden können.
Für ZH ist das vorgeschlagene Modell eine denkbare Lösung. Für die Finanzplanung der Kantone sollte das Modell so ausgestaltet werden, dass der für ein bestimmtes Jahr gültige Wasserzins jeweils bereits am Anfang des Vorjahres festgelegt werden kann.
Da eine langfristig gültige Regelung der Wasserzinsen ganz relevant von der neuen Ausgestaltung des Marktdesigns (Strommarktmodell, Art. 30 Abs. 5 EnG) abhänge, verzichteten EnDK, BS, OW, VD, JU, AI, NE, RKGK, GR, NW, OW, UR, GL, BE, TI und SZ in diesem frühen Stadium auf eine Stellungnahme zu einem möglichen künftigen Modell. Weiter verzichteten auch GE und ZG auf eine Stellungnahme. Aussergewöhnlich finden RKGK, GR, NW, OW, UR, GL, BE und TI, dass ein Aspekt zur Diskussion gestellt werde, der erklärtermassen nicht Gegenstand der Vorlage bilde. Für die Gebirgskantone sei offensichtlich, dass mit der konsultativen Präsentation des flexiblen Modells und den in diesem Zusammenhang erwähnten „indikativen“ Zahlen die erst noch zu führende Diskussion zum neuen Modell für das Wasserzinsmaximum präjudiziert werden solle. RKGK, GR, NW, OW, UR, GL, BE, TI und SZ wollen bereits heute in aller Deutlichkeit festhalten, dass sich jedes künftige Modell in jedem Fall zumindest auf folgende Eckpunkte als Grundlagen abstützen müsse: Eine vollständige Datentransparenz seitens der Elektrizitätsgesellschaften und Aufsichtsbehörden gegenüber den Kantonen sowie die Erfassung und Darstellung der gesamten mit der Wasserkraft erzielbaren Wertschöpfung. Insgesamt müsste gemäss RKGK, GR, NW, OW, UR, GL, BE und TI das künftige Modell für das Wasserzinsmaximum die Anreize so setzen, dass Gemeinden und Kantone auch künftig noch bereit seien, Konzessionen zu verleihen. Im Hinblick auf eine langfristige Regelung regen EnDK, BS, OW, VD, JU, AI und NE an zu prüfen, wie sich der Bund aufgrund der zentralen Stellung der Wasserkraft in der Energiestrategie 2050 an der Lösung der Rentabilitätsprobleme der Wasserkraft, soweit vorhanden, beteiligen könne. Auch RKGK, GR, NW, OW, UR, GL, BE und TI verlangen ein Entgegenkommen des Bundes.
Aufgrund der zu erwartenden, verglichen mit anderen Kantonen geringeren Auswirkungen für den Kanton AR verzichte der Regierungsrat derzeit auf eine Stellungnahme zum Vorschlag. Auch VS verzichtet auf eine Stellungnahme. Der Kanton hält die Flexibilisierung einer Kausalabgabe nicht für sinnvoll und zweckmässig. Er ist grundsätzlich der Meinung, dass der Wasserzins eine marktunabhängige Abgeltung bleiben müsse. Die Eingriffe in die Landschaft, der Verzicht auf andere Nutzungen, das Sicherheitsrisiko und der zusätzliche Aufwand könnten von den Berggemeinden nur hingenommen werden, wenn sie für die Nutzung der Ressource Wasser korrekt – und insbesondere unabhängig von der Marktlage – entschädigt würden. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung sei der Wasserzins weder eine Subvention noch eine Steuer, sondern eine Abgeltung für ein Nutzungsrecht bzw. eine Kausalabgabe, die marktunabhängig bleiben müsse.
Allfällige Vorschläge zur Solidarisierung des Wasserzinses durch Erhebung eines Netzzuschlages, wie sie von dritter Seite teilweise zur Diskussion gestellt werde, würden RKGK, GR, NW, OW, UR, GL, BE und TI als verfassungswidrig und systemfremd ablehnen.
ZH und ZG fordern, dass die Wasserzinseinnahmen im Zusammenhang mit dem NFA in die Berechnung des Ressourcenpotenzials der Kantone einbezogen werden. Dies zeige sich auch darin, dass die Wasserzinsen im innerkantonalen Finanzausgleich der Kantone VS und GR berücksichtigt würden.
[Art. 50a] Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen:
GE unterstützt den Vorschlag. Im Zusammenhang mit Neuanlagen empfehle er die Befreiung nur teilweise vorzusehen, damit die Bewilligungsbehörden genügend Anreiz hätten, Neukonzessionen zu vergeben.