Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten
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Die HKBB bemerkt, dass die Erhöhung des Wasserzinses 2010 auf falschen Annahmen basierte. In der Realität seien einige Faktoren zusammengekommen, welche dazu führten, dass sich der Strompreis in die komplett andere Richtung wie erwartet entwickelt hätte. Für die FRC ist es wichtig, dass auch die im Monopol gefangenen Kunden von dieser Kostenreduktion profitieren können. Sie fordert, dass entsprechende Bestimmungen erlassen werden.
Die Vereinigung der Oberwalliser Präfekten und Vizepräfekten lehnt den Vorschlag in aller Form ab und stellt klar, dass die Wasserzinsdiskussion nicht losgelöst von der künftigen Strommarktform geführt werden könne. Bis ein neues Marktdesign in Kraft sei, müsse der Wasserzins unverändert auf bisherigem Niveau weitergeführt werden. Die Berggebiete seien keinesfalls bereit, alleine die Zeche für eine verfehlte Strommarktpolitik in der Schweiz und im benachbarten Ausland sowie für unternehmerische Fehlentscheide zu bezahlen. Auch das Centre Patronal lehnt den Vorschlag ab und verlangt bereits ab 2020 eine Flexibilisierung des Wasserzinses.
Alternativvariante (nur für defizitäre Kraftwerke):
HKBB und Centre Patronal lehnen die Senkung der Wasserzinsen nur für notleidende Kraftwerke ab. Für die HKBB würde der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt und falsche Anreize geschaffen. Für das Centre Patronal sei die Variante schwierig umsetzbar, insbesondere im Zusammenhang mit den Partnerwerkanlagen.
Flexibilisierung des Wasserzinses (mittel-/langfristige Lösung):
HKBB, FRC und das Centre Patronal begrüssen eine Flexibilisierung des Wasserzinssystems.
Die HKBB schlägt vor, das neue Wasserzinssystem schon per 2020 ins Gesetz aufzunehmen. Zeitgleich sei eine maximale Übergangsfrist von drei Jahren festzulegen, während welcher der Bund angehalten sei, die Wasserkraft nach Möglichkeit zu entlasten. Der fixe Teil soll in Form einer Allgemeingebühr erhoben werden. Als Höhe erachtet die HKBB einen Betrag von 40 Fr./kWbr für angemessen. Das entspreche dem Niveau des teuerungsbereinigten Wasserzinses aus dem Jahre 1918. Für den variablen Teil des Wasserzinses sei eine angemessene Progressivität anzustreben. Er sei so auszugestalten, dass die Gesamtbelastung (fixer + variabler Teil) maximal etwa 80 Fr./kWbr entspreche. Die HKBB erachtet einen Strompreis von 80 Fr./kWbr als realistisches Szenario für die Zeit nach 2022. Weiter sei den Prinzipien der Allgemeingültigkeit sowie Gleichbehandlung (für gebundene wie auch freie Verbraucher) Rechnung zu tragen. In diesem Rahmen gelte es zu prüfen, ob der variable Wasserzinsanteil über die Netzkosten zu erheben sei. Weiter regt die HKBB an zu prüfen, den Wasserzins unter dem Teil Ressourcenpotenzial in den Finanzausgleich aufzunehmen.
[Art. 50a] Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen:
Centre Patronal nehmen den Vorschlag zur Kenntnis.