Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten

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Anspruchsgruppen zeigen. Gemäss FER könnten damit die Gleichbehandlung der Unternehmungen gewährleistet und Streitigkeiten vermieden werden. Das Gemeinwesen würde nicht in Bedrängnis geraten, da der besagte Wasserzins dem vor 2011 entspreche.

IGEB, Scienceindustries, Swissmem und CemSuisse lehnen den Vorschlag ab. Swissmem und CemSuisse begrüssen eine Senkung der Wasserzinsen, halten es aber für konsequenter, das gegenwärtige System nicht durch die geplante Übergangsfrist für drei weitere Jahre zu verlängern, sondern direkt ab 2020 in ein marktnäheres System zu wechseln. Für CemSuisse wäre, falls entgegen ihrem Antrag an einem festen Sockelbeitrag festgehalten werde, dieser auf einer möglichst tiefen Basis festzulegen und zulasten der Strombranche und nicht der Allgemeinheit zu erheben. Entsprechend würde sie eine Abwälzung eines allfälligen fixen Zinssatzes auf das Netznutzungsentgelt strikt ablehnen.

Aus der Sicht der IGEB gäbe es für die Ressourcensteuer, wie sie die Wasserzinsen letztlich darstellen, grundsätzlich keine ökonomische Begründung; sie sei daher abzuschaffen. Wasserzinsen sollen nicht als strukturpolitisches Instrument eingesetzt werden. Sollte entgegen ihrer grundsätzlichen Ansicht an einem Wasserzinsmodell festgehalten werden, dann sei eventualiter das im erläuternden Bericht skizzierte Modell nicht erst nach der vorgeschlagenen Übergangszeit, sondern direkt ab dem Jahr 2020 einzuführen.

Alternativvariante (nur für defizitäre Kraftwerke):

FER, VSEI, Swissmem, Scienceindustries und CemSuisse lehnen die Variante ab. Laut FER und VSEI wäre es ungerecht, nicht alle Kraftwerke gleich zu behandeln.

Flexibilisierung des Wasserzinses (mittel-/langfristige Lösung):

IGEB, Swissmem, SIA, Scienceindustries und CemSuisse unterstützen ein flexibles Modell.

Für Scienceindustries sei eine Flexibilisierung der Wasserzinsregelungen eine zwingende Voraussetzung für eine vollständige Liberalisierung des Strommarktes. Der Sockelbetrag dürfe nicht der Allgemeinheit angelastet werden oder zu einer neuen Abgabe auf dem Übertragungsnetz führen.

Die IGEB würde jedoch auf den Sockelbeitrag verzichten und den Wasserzins nur vom Referenzmarktpreis abhängig machen. Sollte entgegen ihrem Antrag auf das zur Diskussion gestellte flexible Wasserzinsmodell abgestellt werden, dann müsste dieser Sockelbeitrag auf einer möglichst tiefen Basis festgelegt werden. Die IGEB ist der dezidierten Auffassung, dass dieser möglichst tief angelegte Sockelbeitrag zu Lasten des Konzessionsnehmers bzw. der Branche und nicht zulasten der Allgemeinheit (Stromverbraucher) erhoben werden soll.

Für Swissmem sei die Festlegung der einzelnen Parameter entscheidend. Dabei müssten die Sockelkosten signifikant tiefer sein und weiterhin von den Produzenten bezahlt und nicht der Allgemeinheit angelastet werden.

Das flexible System für die zukünftige Festlegung der Wasserzinsen gibt laut SIA den Wasserkraftwerken zu wenige Anreize, die Gestehungskosten zu minimieren und neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Zwar würden zur Festlegung des Wasserzinsmaximums nicht die individuellen Kosten pro Wasserkraftwerk genommen (Einzelfallbetrachtung), sondern repräsentative Werte für ein mittleres Schweizer Wasserkraftwerk, was vom SIA unterstützt werde. Es würden aber Massnahmen, um die Wasserkraft nicht über Subventionen und Zuschüsse zu stützen, sondern dank effektivem Mehrwert am Markt attraktiv zu machen und so einen angemessenen Preis für Wasserkraftstrom langfristig zu behaupten, fehlen.

Derzeit sei für die GGS nicht klar, welches die Elemente eines „Referenzmarktpreises“ sein sollen. Er dürfte unter anderem stark davon abhängig sein, wie flexibel die Wasserkraft auf die Nachfrage und die Schwankungen der Marktpreise reagieren kann sowie welche Märkte bewirtschaftet werden. Ein Referenzmarktpreis ist deshalb kaum für alle Kraftwerktypen gleich. Das Konzept leiste Vorschub für Bürokratie und Marktverzerrung.