Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten
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Gemäss NOB könne die Reduktion des Wasserzinses ohne die vorgängige Diskussion und Definition des neuen Strommarktdesigns nicht erfolgen. Das Wasserzinsmaximum müsse bis zum Vorliegen der neuen Modelle auf dem jetzigen Stand beibehalten werden.
Alternativvariante (nur für defizitäre Kraftwerke): SGV, SSV, Urner Gemeindeverband, Korporation Uri, Associazione dei Comuni Ticinesi, Association des communes du Val d'Hérens, Associazione dei Comuni di Vallemaggia, VWG, ACC und IBK lehnen die Alternativvariante ab.
Die zur Diskussion gestellte Variante mit einer Senkung des Maximalsatzes nur für defizitäre Kraftwerke sei gemäss SSV weder zielführend noch mit vertretbarem Aufwand umsetzbar. Ein solches System würde zudem zu weiteren Wettbewerbsverzerrungen zwischen den Wasserkraftproduzenten führen und ausgerechnet die günstiger produzierenden Kraftwerksbetreiber bestrafen. Auch bestehe nach Ansicht der IBK absolut kein Grund für punktuelle Wasserzinsreduktionen. Alle zwischenzeitlich bekannten Studien seien zum Schluss gekommen, dass die Wasserkraft immer noch gewinnbringend sei, respektive es den Besitzerunternehmen und deren Aktionären immer noch gut gehe.
Flexibilisierung des Wasserzinses (mittel-/langfristige Lösung):
Der SSV begrüsst das vom Bundesrat vorgeschlagene flexible Modell mit einem fixen Teil und einem variablen, vom Marktpreis und den durchschnittlichen Gestehungskosten abhängigen Teil ausdrücklich. Wichtig seien vor allem zwei Punkte: Erstens müsse der fixe Teil deutlich unter dem heutigen Wasserzinsmaximum liegen, so dass die Wasserkraftproduzenten bei tiefen Marktpreisen eine substanzielle Entlastung erfahren würden. Zweitens sollten als Referenzgrösse für den Schwellenwert, der den Übergang vom fixen zum variablen Teil markiert, die durchschnittlichen Gestehungskosten (inklusive einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und den Gewinnsteuern) herangezogen werden. Weiter hält der SSV fest, dass ein neues Modell grundsätzlich unabhängig von der konkreten Marktsituation und dem zukünftigen Marktdesign funktionieren müsse.
IBK, SAB und die AG Berggebiet lehnen eine Flexibilisierung ab. Nach Ansicht der IBK sei der Wasserzins kein Marktpreis, der allein von Angebot und Nachfrage gesteuert werde, sondern ein politisch festgelegtes Entgelt für eine Ressourcennutzung. Eine veränderte Marktsituation dürfe deshalb auch nicht als Rechtfertigung für eine Senkung des Wasserzinses herbeigezogen werden. Würde trotzdem eine Flexibilisierung eingeführt, müsste der fixe Teil mindestens der Höhe der bisherigen 110 Fr./kWbr entsprechen. Für die IBK bedeute das Modell des flexiblen Wasserzinses eine noch stärkere Bevormundung und einen noch massiveren Eingriff in die Eigentumsrechte der Bergkantone. Es komme aber auch rein thematisch zu früh. Bevor über eine allfällige Neuregelung der Wasserzinsen gesprochen werden könne, müsse zunächst das zukünftige Strommarktdesign bekannt sein. Zudem müssten dann die genauen Eckwerte des Modells definiert werden. Im Hinblick auf das neue Strommarktmodell gestatte sich die IBK die Modelle einer strategischen Reserve und eines Speicherzuschlages zur Prüfung vorzuschlagen. Es sei auch durchaus möglich, die Neuregelung der strategischen Reserve mit einer ertragsneutralen Neuregelung der Wasserzinsen zu verknüpfen. Dies könnte wie folgt geschehen: Die Speicherkraftwerke erhielten eine Abgeltung für strategische Reservehaltung von Speicherseewasser bzw. Energie, welche zweckgebunden und verfassungsmässig abgesichert zur Begleichung von Wasserzinsen im Standortkanton zu verwenden wäre.
Für ACC, SAB und AG Berggebiet kommt dieses Modell auch zu früh. Erstens müsste zuerst das zukünftige Marktmodell/Strommarktdesign bekannt sein und zweitens müssten zuerst die genauen Eckwerte des Modells definiert werden. Die ACC schlägt vor, in der Übergangszeit das Wasserzinsmaximum von jährlich 110 Fr./kWbr beizubehalten. Zur Unterstützung der Erzeuger, die tatsächliche finanzielle Schwierigkeiten nachweisen können, schlägt die ACC vor, gegebenenfalls während einer Übergangszeit das Modell der sogenannten Grundversorgungsprämie anzuwenden.