Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten
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Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen die Anordnung der notwendigen Massnahmen auf diese übertragen könne. VS beantragt in Bezug auf Art. 7 Bst. e zumindest in der Botschaft des Bundesrates Ausführungen über die Frage der Kostentragung bei einer allfälligen Ermächtigung zu machen. Eine unverhältnismässig hohe Belastung der Kantone sei zu vermeiden oder abzugelten. TG beantragt, es sei in Art. 7 klarzustellen, dass das Heimfallsrecht auch bei Werken auf Gewässerstrecken, welche die Landesgrenze berühren, den Kantonen zustehe. Weiter sei Art. 7 Abs. 1 Bst. e insofern abzuändern, als für die Aufsicht über den Kraftwerksbetrieb und die Anordnung von Massnahmen der Kanton zuständig sein solle. Mit der Übernahme der Aufsicht über den Betrieb der Kraftwerke durch den Bund würde der Kanton in seinem Handlungsspielraum stark eingeschränkt. Dadurch würde es ihnen beispielsweise stark erschwert, Betreiber von Grenzkraftwerken in die Revitalisierung der Ufer einzubinden.
EnDK, BS, OW, VD, JU, AI, NE, AG und BL beantragen, Abs. 2 ersatzlos zu streichen (eine explizite Staatsvertragskompetenz erscheine unnötig); weiter sei Abs. 3 als neuer Abs. 2 wie folgt anzupassen: „Der Bundesrat berücksichtigt die Anliegen der Kantone, aus denen das Wasser stammt, und hört diese und die verfügungsberechtigten Gemeinwesen bei seiner Tätigkeit im Rahmen von Absatz 1 vorgängig an.“ AG beantragt, dass der Bundesrat unter Beizug der Kantone entscheide. Auch ZH und BL sind der Ansicht, dass Art. 7 Abs. 2 und 3 durch eine verfassungskonforme Formulierung zu ersetzen seien.
VS beantragt die deutsche und französische Fassung sprachlich in Übereinstimmung zu bringen. SG und SO machen explizit keine Stellungnahme.
[Art. 51] Berechnung der Bruttoleistung:
RKGK, GR, NW, OW, UR, GL, BE und TI haben zur sprachlichen Präzisierung keine Bemerkungen. SG macht explizit keine Stellungnahme.
5.2. Eingaben der politischen Parteien
GLP und UFS unterstützen eine Rückkehr zum Wasserzinsniveau aus dem Jahr 2010 von 80 Fr./kWbr. Die SVP lehnt die Vorlage in der vorliegenden Form ab und weist sie an den Bundesrat zur Überarbeitung zurück. CVP, SP, FDP, Grüne, CSPO, SPO, GLP, BDP GR und BDP GL lehnen die vorgeschlagene Übergangslösung ab. Die FDP möchte, dass der Wasserzins, falls kein Kompromiss gefunden werde, spätestens ab 2023 auf 80 Fr./kWbr gesenkt werde. Gemäss CVP und SP müsse die heutige Regelung bis zum Inkrafttreten eines neuen Marktmodells erhalten bleiben. CVP, FDP, Grüne, GLP, SPO, BDP GR, BDP GL und CSPO lehnen die Alternativvariante ab. Die SP würde nur in Fällen, wo es nachweislich einer Nothilfe bedarf, einer einzelfallweisen Wasserzinsreduktion im Sinne einer Überbrückungshilfe zustimmen. Die FDP, GLP und UFS begrüssen ein flexibilisiertes Wasserzinsmodell. CVP, SVP, SP und CSPO fordern ein ganzheitliches Marktmodell, bevor ein neues Wasserzinsmodell diskutiert werden könne. Die FDP unterstützt eine Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen, CVP und SPO hingegen lehnen sie ab. Gemäss CVP müsse nach Einzelfalllösungen gesucht werden, welche auch die konzedierenden Gemeinwesen miteinbeziehen würden. Die GLP erwartet, dass bei der Bemessung des Investitionsbeitrages auf die zusätzliche Subvention durch den Erlass des Wasserzinses angemessen Rücksicht genommen wird.
Die BDP GR unterstützet die Stellungnahme der IBK.
[Art. 49 Abs. 1, 1bis und 2 erster Satz] Gebühren und Wasserzinse:
GLP und UFS unterstützen eine Rückkehr zum Wasserzinsniveau aus dem Jahr 2010 von 80 Fr./kWbr. Laut GLP sei der Wasserzins in der Vergangenheit immer wieder erhöht worden, wobei nur ein Teil teuerungsbedingt gewesen sei. Eine wichtige Begründung der Wasserzinserhöhung seien jeweils die guten Gewinne der Stromkonzerne am Stromverkauf gewesen. Mit der schrittweisen Erhöhung des Wasserzinses seien die Kantone und Gemeinden als Konzessionsgeber an den wirtschaftlichen