Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten

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[Art. 50a] Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen:

Urner Gemeindeverband, Korporation Uri, Associazione dei Comuni Ticinesi, Association des communes du Val d'Hérens, Associazione dei Comuni di Vallemaggia VWG, VWS, ACC, SGV und IBK lehnen diesen Vorschlag ab.

Bei einem bundesrechtlich vorgeschriebenen Wasserzinsverzicht während der Baufrist und während zehn Jahren ab Inbetriebnahme des Werkes würde laut IBK in Graubünden kaum eine Gemeinde einer Konzession oder einer Konzessionserweiterung zustimmen. Eine Staffelung des Wasserzinses ist bereits unter der heutigen Gesetzgebung möglich und soll daher auch weiterhin Verhandlungssache der Parteien sein. Diese Regelung erscheine der ACC zu starr und drohe zu einer Ungleichbehandlung dieser Kraftwerke zu führen, da sie eine Befreiung für alle Kraftwerke vorsehe, unabhängig von der getätigten Investition, vom bezogenen Investitionsbeitrag und der erreichten Gesamtbruttoleistung beziehungsweise, bei Erweiterung oder Erneuerung der vorhandenen Kraftwerke, von der erworbenen zusätzlichen Bruttoleistung. Die ACC betont, dass jede Unterstützungsmassnahme für die Wasserenergieerzeuger voraussetze, dass Klarheit über die Kosten und die vergangenen und künftigen Geldflüsse an die Aktionäre geschaffen werde.

Der SGV lehne den Vorschlag nicht grundsätzlich ab. Allerdings müsste eine entsprechende Regelung hinsichtlich Verzichtsumfang und Dauer flexibler, d.h. auf die Umstände angepasst, ausgestaltet werden können.

Eine Wasserzinsbefreiung bei Investitionsbeiträgen wurde beim SSV unterschiedlich bewertet.

[Art. 7] Bei internationalen Gewässern:

Die IBK lehnt die entsprechende Revision ab. Gemäss den Ausführungen im erläuternden Bericht bewirke die Anpassung im Art. 7 keine materielle Änderung zum geltenden Recht. Damit mangle es der vorgeschlagenen Anpassung schon an der fundamentalen Voraussetzung für eine Gesetzesrevision. Es sei auch deren Nutzen nicht ersichtlich. In den Vernehmlassungsunterlagen werde betont, die vorgesehene Teilrevision habe keinerlei materielle Änderung zum geltenden Recht zur Folge, namentlich mit Bezug auf die betroffenen Kantone. An dieser Aussage sei der Bund in jedem Falle zu behaften. Urner Gemeindeverband, Associazione dei Comuni Ticinesi und VWG verlangen eine Darlegung des Nutzens des Revisionsvorschlags in der Botschaft und eine Zusicherung, dass „keine materielle Änderung zum geltenden Recht“ vorliege.

5.4. Eingaben der gesamtschweizerischen Dachverbände der Wirtschaft

Fünf von sieben Stellungnehmenden lehnen die Hauptvariante ab. Die einen, weil die Reduktion zu klein, die anderen, weil sie zu gross sei. Travailsuisse unterstützt die Alternativvariante. Es sei sinnvoller, nur dort zu unterstützen, wo die Unterstützung auch benötigt werde. Das Modell mit einem variablen Wasserzins, welches sich an Marktpreisen orientiert, lehnen SGB und SBV ab, ebenso Travailsuisse. Gemäss SGB seien die Kosten für die Infrastrukturen nicht flexibel und entsprechend könnten sie nicht in ein Marktmodell gezwängt werden. Eine Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen wurde nur vom SGB kommentiert. Travailsuisse begrüsst die Anpassungen zu Art. 7.

USPI und der Schweizerische Arbeitgeberverband verzichten auf eine Stellungnahme.

[Art. 49 Abs. 1, 1bis und 2 erster Satz] Gebühren und Wasserzinse:

Economiesuisse, SBV, sgv, SGB und Travailsuisse lehnen den Vorschlag ab.

Economiesuisse sei der Ansicht, dass nur eine Flexibilisierung direkt nach 2019 die erforderliche Investitionssicherheit schaffe. Der fixe Teil solle auf möglichst tiefer Basis (teuerungsbereinigt