Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten
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41 Fr./kWbr) zu liegen kommen, damit mit dem gewollten Systemwechsel auch wirklich eine wirkungsvolle Änderung einhergeht und die Wasserkraft nicht mehr allzu stark fix belastet wird.
Eine Senkung des maximalen Wasserzinssatzes auf 80 Fr./kWbr bringe gemäss SBV Berggemeinden in finanzielle Probleme und das für die Zeit nach 2022 geplante flexible Modell für die Festlegung des Wasserzinses werde dieselben weiterhin vor Probleme stellen, weil sie keine Planungssicherheit mehr hätten. Diese Unsicherheit werde sich auf sehr viele Bereiche auswirken, darunter auch die (Berg-) Landwirtschaft.
Die im erläuternden Bericht angestellten Schätzungen zur wirtschaftlichen Lage der Wasserwirtschaft würden laut SGB nicht ausreichen, um den Bergkantonen einen solch massiven Einnahmenverlust zuzumuten. Aus der Sicht von Travailsuisse würde diese Giesskannenreduktion die Finanzhaushalte der betroffenen Kantone und Gemeinden zu stark treffen und so auch Massnahmen zu Gunsten der Umwelt reduzieren.
Der sgv hält die aktuelle Regelung der Wasserzinsen für problematisch. Er sei mit der Revision nur einverstanden, wenn der Wasserzins bis Ende 2022 jährlich maximal 41 Fr./kWbr betragen würde. Ab dem Jahr 2023 müsse der Wasserzins ersatzlos abgeschafft werden. Erstens seien fixe Wasserzinssätze keine echten Preissignale, welche wiederum Knappheitsindikatoren wären, sondern eine Sonderkonzessionierungsabgabe. Wasserzinsen würden nur den Elektrizitätspreis verteuern, ohne auf einer wirtschaftlichen Kalkulationsgrundlage zu basieren. Wasserzinsen seien die Abschöpfung einer Oligopol-Rente. Zweitens würden Wasserzinsen zu einer Umverteilung von den Stromverbraucherinnen und -verbrauchern zu den Kantonen führen. Wie jede Umverteilung würden die Wasserzinsen die erste Gruppe schädigen und würden dadurch erhebliche Wettbewerbsnachteile insbesondere für jene darstellen, die Strom als Produktionsfaktor einsetzen. Drittens sei die aktuelle Regulierung mit einer Marktöffnung unvereinbar.
Alternativvariante (nur für defizitäre Kraftwerke):
Travailsuisse unterstützt die Alternativvariante. Es sei sinnvoller nur dort zu unterstützen, wo die Unterstützung auch benötigt werde.
sgv und Economiesuisse lehnen sie hingegen ab. Einerseits erachteten sie eine Übergangslösung generell als unnötig und andererseits wäre diese mit massivem administrativem Mehraufwand verbunden. Effizient betriebene Werke resp. günstig produzierende Werke würden damit bestraft und diskriminiert.
Flexibilisierung des Wasserzinses (mittel-/langfristige Lösung):
Das Modell mit einem variablen Wasserzins, welches sich an Marktpreisen orientiert, lehnen SGB und SBV ab, ebenso Travailsuisse. Gemäss SGB seien die Kosten für die Infrastrukturen nicht flexibel und entsprechend könnten sie nicht in ein Marktmodell gezwängt werden. Zudem sei absehbar, dass die Marktpreise tief bleiben würden, wenn sich das Strommarktdesign nicht grundlegend ändere. Travailsuisse spricht sich für einen konstanten Wasserzins mit fallweiser Entlastung bei Unterstützungsbedarf aus. Das heutige System ermögliche bereits Wasserzinsreduktionen durch die Kantone. Würde ein flexibles Wasserzinsmodell umgesetzt, müsste ihrer Meinung nach der konstante Teil mindestens 60 bis 70 Fr./kWbr betragen.
[Art. 50a] Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen:
Der SGB spricht sich für die Beibehaltung der heutigen Fristen aus. Eine Sistierung des Wasserzinses während des Neubaus resp. Erneuerungs- und Erweiterungsbauten wird unterstützt. Hingegen scheine eine deutliche Reduktion resp. Halbierung des Wasserzinses während sechs Jahren nach Inbetriebnahme, wie heute in Abs. 2 vorgeschrieben, vor dem Hintergrund der neuen Fördermassnahmen ausreichend.