Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten

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Sicht von Swisspower vor allem zwei Punkte. Erstens müsse der Sockelbetrag deutlich unter dem heutigen Wasserzinsmaximum liegen, so dass die Wasserkraftproduzenten bei tiefen Marktpreisen eine substanzielle Entlastung erfahren. Zweitens sollen als Referenzgrösse für den Schwellenwert die durchschnittlichen Gestehungskosten (inklusive einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und den Gewinnsteuern) herangezogen werden. Der Begriff der Gestehungskosten sei weitgehend etabliert, namentlich auch, was als angemessene Eigenkapitalrendite gelte. Swisspower warne davor, neue Begrifflichkeiten und Definitionen, wie etwa die im Bericht erwähnten „notwendigen Kosten“, einzuführen. Die Einführung einer neuen Grösse führe zu Verwirrung und Mehraufwand für deren Berechnung. Drittens wäre ergänzend zu prüfen, ob analog zum Sockelbetrag auch ein Maximalbetrag für den Wasserzins zu definieren wäre. So könnten in Zeiten, in denen die Marktpreise deutlich über den Gestehungskosten liegen, Rückstellungen gemacht werden für Zeiten, in denen die Marktpreise deutlich unter den Gestehungskosten liegen. Laut Swisspower sei in Erwägung zu ziehen, ob im Sinne des Gemeinwohls und der Gesamtsystemstabilität sämtliche Stromkunden gleichermassen an diesen Kosten beteiligt werden sollten und nicht nur die Bezüger von einheimischer Wasserkraft. Dies wäre beispielsweise möglich, indem die Wasserzinse mittels eines Netzzuschlags erhoben würden. Auch für SSH sei eine Finanzierung über den Netzzuschlag in Betracht zu ziehen.

Gemäss Elektra und DSV sei von jeglicher Umlage von weiteren Kosten auf die Allgemeinheit abzusehen. Gerade mit der Erhöhung der KEV trage die Allgemeinheit einen Teil der Unterstützung heimischer Wasserkraft. Modelle einer Grundversorgungsprämie, wie diese von Alpiq und Axpo vorgeschlagen werden, seien nicht marktorientiert und würden von Elektra und DSV abgelehnt.

Aus Sicht von SSH sei für die Kleinwasserkraft wichtig, dass bei KEV-Kraftwerken der Wasserzins bei 110 Fr./kWbr gedeckelt werde. Diese Kraftwerke hätten einen fixen Einspeisetarif und könnten bei allfällig höheren Marktpreisen nicht von besseren Erträgen profitieren.

Die FMV unterstützt im Zusammenhang mit der Entwicklung des flexiblen Modells und des Marktmodells die nötige Erhöhung der Datentransparenz auf der Kosten- und Erlösseite.

[Art. 50a] Ermässigung bei Gewährung von Investitionsbeiträgen:

IWB, FMV, RADAG und groupe e unterstützen den Vorschlag.

Die FMV stellt fest, dass der Vorschlag eine Senkung der Produktionskosten ermögliche, ohne dabei die Wasserzinseinnahmen zu reduzieren. Weil die Investitionsbeiträge gedeckelt seien, dürfe gemäss IWB und FMV diese Ermässigung nicht davon abhängig gemacht werden, ob zugleich ein Investitionsbeitrag ausgerichtet werde. Ausserdem sollten aus Sicht von IWB auch bestehende Anlagen während Erneuerungs- oder Erweiterungsarbeiten vom Wasserzins befreit sein, falls diese Bauarbeiten die Produktion beeinträchtigen.

Die RADAG merkt an, dass der vorliegende Gesetzestext die zehnjährige Befreiung vom Wasserzins bei bestehenden Anlagen nur auf die zusätzliche Bruttoleistung gewähre. Dies würde in den meisten Fällen einen Großteil der erneuerten Kraftwerksleistung nicht erfassen und damit Bestandsanlagen gegenüber Neuanlagen benachteiligen, da nicht jede Erneuerung auch mit einer gleichzeitigen Leistungserweiterung einhergehe.

[Art. 7] Bei internationalen Gewässern:

IWB unterstützt die Position des Kantons Basel-Stadt, wonach zum einen die Bundeszuständigkeit bezüglich der Regelung der Nutzung von Gewässern, die die Landesgrenzen berühren, primär beim Bundesrat und nicht beim zuständigen Departement liegt und zum anderen eine stärkere Berücksichtigung der Kantone vorgesehen werden soll.

Die FMV begrüsst die Klärung und Präzisierung der Zuständigkeiten und weist darauf hin, dass die entsprechenden Modalitäten bei Heimfall und Konzessionsverlängerung, sprich Neukonzessionierung, auch zu regeln seien.

Die RADAG ist mit den Änderungen teilweise einverstanden. Es erscheint ihr nicht richtig, dass der Bund bei der Festlegung der Leistungen für die Erteilung des Nutzungsrechtes einen blinden