Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2017/48: Revision des Wasserrechtsgesetzes: Wasserzinsregelung nach 2019 · 35 Seiten

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Die SAK bemerkt, dass notleidende Wasserkraftwerke allenfalls bereits mit der Marktprämie in der Höhe von jährlich rund 120 Millionen Franken unterstützt würden.

Die Kosten- und Erlössituation der Schweizer Wasserkraft zeige gemäss RADAG eindeutig, dass die fehlende Wirtschaftlichkeit ein breites Branchenproblem sei. Es bestehe also gerade kein punktueller Handlungsbedarf für einzelne Standorte, sondern die Notwendigkeit zu einer allgemeinen Absenkung der Wasserzinsen.

Flexibilisierung des Wasserzinses (mittel-/langfristige Lösung):

Der VPE begrüsst die vom Bundesrat zur Diskussion vorgeschlagenen Eckwerte eines flexiblen Wasserzinsmodells. Es stelle einen guten schweizerischen Kompromiss dar. Auch SSH begrüsst die Einführung eines flexiblen Wasserzinsmodells.

Kein Stellungnehmender der Branche spricht sich gegen ein flexibles Wasserzinsmodell aus.

Gemäss SWV, groupe e, KWZ, SN Energie AG, VSE, Axpo, Alpiq, ewz, Swisselectric, EKW, AEK onyx, SAK, Repower, KWO, Elektra und FMV soll sich die Abgabe zusammen aus einem fixen, durch die Allgemeinheit zu finanzierenden Teil und einem variablen, marktpreisabhängigen Teil, der durch die Kraftwerksbetreiber zu bezahlen sei, zusammensetzen. Die Höhe des fixen Teils sei im politischen Prozess von dieser Allgemeinheit zu definieren; die Höhe des Referenzmarktpreises, ab dem der variable, von den Wasserkraftproduzenten zu bezahlende Teil einsetzt, sei aufgrund der durchschnittlichen Gestehungskosten der Schweizer Wasserkraftproduktion bei 5.6 Rp./kWh (Schwellwert) anzusetzen, wobei der variable Teil bei einem Anstieg des Referenzmarktpreises um 1 Rp./kWh um jeweils 10 Fr./kWbr ansteigen soll. IWB spricht sich für die Festsetzung der Steigung mit einer für Gemeinden und Kantone angemessenen Beteiligung am erzielten Gewinn aus. Aus Sicht der Axpo gäbe es zur Bestimmung einer angemessenen Höhe des fixen Anteils ein einziges quantifizierbares Kriterium, nämlich die seit der Einführung des Wasserzinses aufgelaufene Teuerung. Werde dieses Kriterium zugrunde gelegt, würde sich die Höhe des fixen Teils des Wasserzinses auf 41 Fr./kWbr belaufen. Weiter merkt die Axpo an, dass die Steigung stark von der gewählten Höhe des fixen Anteils abhänge.

Auch für IWB, BKW und KWO wäre der teurungsbereinigte Wasserzins von 41 Fr./kWbr eine Überlegung wert. Die Gemeinwesen hätten ein berechtigtes Interesse an Budgetsicherheit und seien daher auf eine gewisse Stetigkeit der Einnahmen angewiesen. Das werde mit dem fixen Betrag gewährleistet. Die eigentliche Nutzung (fixer Anteil) unterliege einem nationalen Interesse, da damit auslandunabhängig, erneuerbar und vergleichsweise günstig ein substanzieller Beitrag an die sichere Stromversorgung der Schweiz geleistet werde. Somit handle es sich beim fixen Teil um einen unabhängig vom Strompreis bestehenden volkswirtschaftlichen und energiepolitisch gewollten Nutzen, der von der Allgemeinheit abzugelten sei. Der variable Teil sei abhängig vom Wert der Ressource. Können mit der Wasserkraft am Strommarkt Gewinne erzielt werden, resultiere ein zusätzlicher betriebswirtschaftlicher Nutzen. Dieser definiert sich über die Differenz zwischen den am Markt erzielbaren Erträgen und den Gestehungskosten der Wasserkraft. Es handle sich also um einen variablen Teil, der in Abhängigkeit des Marktpreises von den Wasserkraftproduzenten zu bezahlen sei.

Dieses Modell ermögliche eine faire Neuregelung, indem die Standortkantone und -gemeinden weiterhin auf eine fixe Einnahmequelle zählen könnten und marktabhängig eine zusätzliche Abgeltung erhalten würden. Die Belastung für die Allgemeinheit sei zudem nicht höher als in Monopolzeiten. Gleichzeitig werde die Wasserkraftproduktion sachlogisch richtig entlastet. Dadurch leistet die Schweiz einen bedeutenden Beitrag für den Erhalt und die Modernisierung ihrer wichtigsten einheimischen Stromproduktion. Die SBB sieht den fixen Teil als „Grundpreis“ (teuerungsbedingt 41 Fr./kWbr) für die Nutzung der Ressource Wasser und den variablen Teil als „zusätzlicher betriebswirtschaftlicher Nutzen“ in Abhängigkeit des Strommarktpreises. Der Schwellwert müsste ihrer Meinung nach bei 56 Fr./kWbr (heutige Kosten abzüglich Wasserzins) liegen.

Das künftige Modell müsse für Swisspower unabhängig von der aktuellen Marktsituation funktionieren. Swisspower begrüsst deshalb die vom Bundesrat vorgeschlagene Lösung. Wichtig erscheinen hier aus