Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten

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6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Sie ermöglicht es der Schweiz als Signatarstaat, die Rechte und Pflichten aus den Wiener Übereinkommen über diplomatische und über konsularische Beziehungen sowie aus den Sitzabkommen wahrzunehmen.

6.3 Erlassform

Es handelt sich um einen Mantelerlass, der dem Referendum untersteht.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage bringt keine Ausgaben mit sich, welche der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstehen.

6.5 Einhaltung der Grundsätze des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfe und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG)50

Die Vorlage sieht keine Subventionen vor.

6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Gemäss Artikel 31 VE-BPDG-EDA werden Rechtsetzungsbefugnisse an den Bundesrat delegiert.

6.7 Datenschutz

Die Vorlage wirft keine datenschutzrechtlichen Probleme auf.