Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten

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Vermögenswerten vermieden werden, die im Zuge der Vorarbeiten zum SVRG als unerwünscht

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eingestuft wurde. Artikel 23 SVRG, der der Datenbearbeitung durch die zuständigen Behörden des Bundes – nicht nur im EDA – eine formelle gesetzliche Grundlage gibt, wird ebenfalls nicht in das VE-BPDG-EDA übernommen, im Hinblick auf die für Artikel 5 Absatz 3 SVRG getroffene Lösung.

Schliesslich ist noch anzumerken, dass die Datenbearbeitungen, die zwar im EDA anfallen, die aber im Auftrag anderer Schweizer Behörden erfolgen, im vorliegenden VE-BPDG-EDA ausser Acht gelassen werden. Diese Situationen, in denen das EDA im Ausland im Auftrag einer anderen Behörde tätig ist, werden nämlich in eigenen gesetzlichen Grundlagen geregelt, die schon jetzt die damit verbundene Datenbearbeitung vorsehen. Dies ist insbesondere im Bereich der Ausweise für Schweizer Staatsangehörige der Fall, der im Bundesgesetz vom 22. Juni 2001 über die Ausweise für

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Schweizer Staatsangehörige (Ausweisgesetz, AWG) geregelt wird; im Rahmen von dessen Anwendung muss das EDA als ausstellende Behörde im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 AWG und von Artikel 6 Absatz 2 der Verordnung vom 20. September 2002 über die Ausweise für Schweizer

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Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG) Daten bearbeiten. Das gleiche gilt beispielsweise für Daten, die im Rahmen der Visumverfahren bearbeitet werden; dieser Bereich wird im Bundesgesetz

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vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG) geregelt, welches die dem EDA übertragenen Aufgaben präzisiert (Art. 6 Abs. 1 AuG). Ähnliches gilt, wenn das EDA auf Ersuchen von schweizerischen Behörden Amtshilfeersuchen ins Ausland übermittelt.

2.2 Erläuterungen zum VE-BPDG-EDA

2.2.1 Gegenstand und Geltungsbereich

2.2.1.1 Artikel 1

Der VE-BPDG-EDA ist die gesetzliche Grundlage entsprechend Artikel 17 Absatz 2 und Artikel 19 Absatz 3 DSG für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen in den Tätigkeitsbereichen des EDA.

Absatz 1

Artikel 1 VE-BPDG-EDA regelt den sachlichen Geltungsbereich.

Absatz 2

Die Anwendung der ergänzenden Spezialgesetze, die Bestimmungen über die Datenbearbeitung enthalten, ist gerechtfertigt, da der Grundsatz der Konzentration der Regelung der Datenbearbeitung im VE-BPDG-EDA anderen Zielen des DSG widersprechen würde, insbesondere den Pflichten gegenüber den betroffenen Personen (siehe Ziff. 2.1), oder auch anderen von den Spezialgesetzen verfolgten Interessen. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen, welche die Bearbeitung und Weitergabe von besonders schützenswerten Personendaten im Bereich der Potentatengelder erlauben (SVRG).

Mit einem ausdrücklichen Vorbehalt bezüglich der speziellen Bestimmungen kann vermieden werden, dass das VE-BPDG-EDA in Zukunft systematisch revidiert werden muss, wenn sich eine andere Lösung als die Zentralisierung aufdrängt. Mit einem solchen Vorbehalt werden auch Auslegungsprobleme mit anderen Rechtstexten vermieden, die nicht Gegenstand von Änderungen sind (vgl. Ziff. 2.3 unten).

17 Botschaft SVRG, BBl 2014 5265 ff. 18