Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten
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Buchstabe b
Die Angaben zur gesundheitlichen Situation umfassen insbesondere ärztliche Zeugnisse, Zeiten der Dienstunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall, Berichte des ärztlichen Diensts, Ergebnisse von Eignungsuntersuchungen und Case-Management-Daten.
Buchstabe c
Bei den Verfahrensakten und Entscheiden in dieser Datenkategorie handelt es sich hauptsächlich um Akten zu Streitigkeiten über die Leistungen der Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und zu Streitigkeiten zwischen dem EDA und den Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertretern wegen Nichtverlängerung des Mandats.
Buchstabe d
Da die Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter nicht den auf das Bundespersonal anwendbaren
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Bestimmungen über die Personensicherheitsüberprüfungen, insbesondere der PSPV , unterstehen und als Drittpersonen aus praktischen Gründen des Zugangs zu Informationen solchen Überprüfungen nicht unterzogen werden können, muss das EDA selbst die Risiken analysieren, die sich aus der Ernennung einer Honorar-Konsularvertreterin oder eines Honorar-Konsularvertreters ergeben können. Im Rahmen dieser Abklärungen muss das EDA insbesondere Auszüge aus Strafregistern oder andere Informationen bearbeiten, die je nach lokalen Eigenheiten verfügbar sind und ähnliche Angaben liefern.
2.2.2.5.3 Artikel 17 Bearbeitung von Daten
Als dem BPG unterstehender Arbeitgeber kann das EDA die vom EFD im Namen der Bundesverwaltung geführten Informatiksysteme (BV PLUS, E-Dossiers, E-Recruiting usw.) nutzen, und zwar auch für Personenkategorien, die nicht dem BPG unterstehen. Damit soll ermöglicht werden, dass eine einzige Verwaltungseinheit Personendaten auf einheitliche Weise und in den gleichen Systemen bearbeiten kann, da der Zweck der Bearbeitung immer derselbe ist, unabhängig von der tatsächlich betroffenen Personenkategorie.
2.2.2.6 Expertinnen und Experten für die Friedensförderung, die Stärkung der Menschenrechte und die humanitäre Hilfe und ihre Angehörigen
2.2.2.6.1 Artikel 18 Zweck und Personen
Die Schweiz ist bestrebt, gestützt auf den Verfassungsauftrag in Artikel 54 BV, namentlich zur Linderung von Not und Armut in der Welt und zur Achtung der Menschenrechte beizutragen. In diesem Zusammenhang entsendet sie jedes Jahr im Rahmen internationaler Organisationen rund 200 zivile und polizeiliche Expertinnen und Experten, um den Frieden und die Menschenrechte zu fördern. Ihre Aufgaben entsprechen den geografischen und thematischen Prioritäten der Abteilung Menschliche Sicherheit (AMS) des EDA. Die schweizerischen Expertinnen und Experten für Friedensförderung und Menschenrechte setzen ihre Kompetenzen im Dienst der internationalen Gemeinschaft ein. Zu ihren Aufgaben gehört beispielsweise die Einrichtung des Rechtsstaates im Kosovo, die Beobachtung der Wahlen in der Ukraine oder technische Unterstützung für die ivorische Polizei. Das EDA organisiert Expertenschulungen in der Schweiz und baut die Expertenkapazitäten in Krisenregionen aus. Die UNO, die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) und die EU sind seine wichtigsten Partner. Die Expertinnen und Experten werden an den Sitz dieser Organisationen oder in Mission vor Ort entsandt.
Die Expertinnen und Experten des Schweizerischen Korps für humanitäre Hilfe (SKH) werden für die Realisierung von Projekten der Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) oder der UNO-Partner vor, während und nach Krisen oder Konflikten eingesetzt. Es handelt sich um ein Miliz-Korps, bestehend aus rund 700 einsatzbereiten Personen. Mehrheitlich werden sie für die Durchführung von Projekten der schweizerischen Humanitären Hilfe im Ausland eingesetzt. Andere Korpsangehörige