Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten
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internationalen Organisationen. Die Koordination dieser Politik beinhaltet die Bearbeitung von Daten der Personen, die sich für einen Posten in diesen internationalen Organisationen bewerben. Es handelt sich in erster Linie um Kandidaturen von Schweizer Staatsangehörigen, betrifft aber auch Ersuchen um Unterstützung von Kandidaturen aus einem Drittland, die ebenfalls mit Datenbearbeitung verbunden sind. Die Bearbeitung der Daten solcher Bewerberinnen und Bewerber ermöglicht es dem EDA, Strategien zum Wahlverfahren zu entwickeln, um der betreffenden Person, unabhängig von deren Herkunft, zu einem Posten in einer internationalen Organisation zu verhelfen. Das EDA kann sich so mithilfe seiner Vertretungen im Ausland für wichtige Kandidaturen einsetzen, mit dem Ziel, sich die Stimmen bestimmter Länder zu sichern.
Mithilfe der so gesammelten Daten kann schliesslich eine Nachbearbeitung vergangener Wahlen sichergestellt werden, insofern als das EDA so feststellen kann, gegenüber welchen Staaten die Schweiz für welche Unterstützung verpflichtet ist.
2.2.2.8.2 Artikel 25 Daten
Die Wahrnehmung der in Artikel 21 aufgeführten Aufgaben ist mit der Bearbeitung von Daten, gegebenenfalls auch von besonders schützenswerten Personendaten, verbunden.
Buchstaben a, b und c
Daten zu den religiösen Ansichten, der Rassenzugehörigkeit oder den politischen Meinungen und Tätigkeiten können vom EDA bearbeitet werden, wenn diese Faktoren das Los einer Kandidatur sowie die Anrechnung der Stimmen und die Verteilung der Stimmrechte in der Organisation durch die Mitgliedstaaten beeinflussen können. Es geht darum, sicherzustellen, dass von der Schweiz eingebrachte Kandidaturen nicht Gegenstand von Unstimmigkeiten sind, die ihrer Reputation schaden können, und darauf zu achten, dass die von der Schweiz abgegebenen Stimmen mit den Grundsätzen eines Rechtsstaates, insbesondere der Achtung der Menschenrechte, in Einklang stehen.
2.2.2.8.3 Artikel 26 Bekanntgabe von Daten
Die persönlichen Daten können an potenzielle Arbeitgeber und an Drittstaaten weitergegeben werden, die in den rekrutierenden internationalen Organisationen stimmberechtigt sind, um für den schweizerischen Kandidaten Werbung zu machen.
2.2.2.9 Teilnehmerinnen und Teilnehmer an von der Schweiz internationalen Konferenzen, die die Schweiz durchführt
2.2.2.9.1 Artikel 27 Zweck
Im Hinblick auf die weiter oben erwähnten Ziele, insbesondere dasjenige, eine aktive Präsenz der Schweiz in den internationalen Beziehungen anzustreben, organisiert das EDA internationale Konferenzen. In diesem Zusammenhang werden Daten bearbeitet, um einen korrekten Ablauf solcher internationaler, von der Schweiz organisierter Treffen zu gewährleisten.
2.2.2.9.2 Artikel 28 Daten
Die Wahrnehmung dieser organisatorischen und logistischen Aufgaben ist mit der Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten verbunden, die in Artikel 28 abschliessend aufgeführt werden. Das EDA muss verschiedene Angaben zu den teilnehmenden Personen kennen und bearbeiten, wie zum Beispiel Ernährungsgewohnheiten, Allergien, Behinderungen, Religion usw., um Konferenzen organisieren und auf die besonderen Bedürfnisse von teilnehmenden Personen eingehen zu können. Die Tagesordnung einer Konferenz kann direkt durch bestimmte religiöse Aktivitäten beeinflusst werden. Bei der Wahl des Tagungsorts sind überdies allfällige körperliche Behinderungen von Teilnehmenden, insbesondere Personen im Rollstuhl, zu berücksichtigen.