Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten
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(die sowohl die elektronische als auch die physische Datenbearbeitung betrifft) im Rahmen einer Revision des Gesetzes behoben werden sollte.
1.3 Vorarbeiten und Konzept
In den Jahren 2012 bis 2015 wurden die gesamten Aktivitäten des EDA akribisch überprüft, um zu ermitteln, in welchen Kompetenzbereichen tatsächlich mit Personendaten gearbeitet wurde. Mit den verschiedenen Akteuren im EDA wurden Gespräche geführt, um nichts zu übersehen. Das Ergebnis dieser Vorarbeiten wurde in der skizzierten Revision des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten dokumentiert; diese ist vom 11. Mai 2016 datiert und wurde dem Departementsvorsteher mit der Empfehlung vorgelegt, den Inhalt zu genehmigen und eine Gesamtrevision des Gesetzes zu beschliessen.
1.4 Beschluss des Vorstehers des EDA vom 2. Dezember 2015
Bei den dem Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 2011 vor- und nachgelagerten Überlegungen zeigte sich rasch, dass die anderen Zwecke, die das Gesetz erfüllen soll, nur teilweise erfüllt werden, insbesondere im Hinblick auf die organisationsinternen, technologischen und gesellschaftlichen Entwicklungen der letzten Jahre sowie auf die neuen Herausforderungen im Bereich des Datenschutzes. Heute ist eine Anpassung des Gesetzes an die aktuelle Sachlage notwendig, um sicherzustellen, dass für sämtliche Bearbeitungen von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen innerhalb des EDA eine formelle gesetzliche Grundlage besteht. Diese Anpassung muss, soweit nicht andere, als überwiegend eingestufte Interessen die Beibehaltung von Datenschutzbestimmungen in Spezialgesetzen rechtfertigen, zentralisiert im Gesetz erfolgen, um eine Einheit der Materie sicherzustellen.
Am 2. Dezember 2015 bestätigte der Departementsvorsteher die Idee einer Gesamtrevision des Gesetzes und verlangte, dem Bundesrat sei bis spätestens Ende Juni 2017 die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu beantragen.
Die Teilrevision aufgrund des Beschlusses vom 9. Dezember 2011 wird somit im Zuge der Gesamtrevision umgesetzt.
1.5 Andere Vorlagen der Bundesverwaltung im Zusammenhang mit dem Datenschutz
1.5.1 Revision des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz
Am 21. Dezember 2016 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), eine externe Vernehmlassung zum Vorentwurf der Gesamtrevision des Bundesgesetzes über den Datenschutz durchzuführen. Damit wird dem Beschluss des Bundesrates vom 1. April 2015 stattgegeben, das EJPD zu beauftragen, einen Vorentwurf der Revision der Bundesgesetzgebung über den Datenschutz vorzubereiten, unter Berücksichtigung insbesondere der Reformen in der EU. Das Vorhaben umfasst eine Gesamtrevision des DSG (VE-DSG) sowie eine Teilrevision verschiedener Bundesgesetze.
Zu gegebener Zeit, das heisst, sobald die Revision des DSG konkret wird, müssen die Arbeiten koordiniert und der vorliegende Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Bearbeitung von Personendaten durch das EDA (VE-BPDG-EDA) bzw. das BPDG-EDA inhaltlich auf die Ergebnisse des VE-DSG abgestimmt werden und umgekehrt. Es geht darum, sicherzustellen, dass die Änderungen im Zuge der Revision des DSG auch im künftigen BPDG-EDA übernommen werden.