Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten
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1.5.2 Revision der Artikel 27 ff. des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und Persönlichkeitsprofilen im EDA
9 im Rahmen der Personalbewirtschaftung des auf Basis des Bundespersonalgesetzes (BPG) vom 24. März 2000 eingestellten Personals stützt sich auf die Artikel 27 ff. BPG (bzw. auf den Entwurf von Artikel 27 BPG wie vorgesehen im erläuternden Bericht vom 5. Juni 2015 zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO [Ausgleichsfondsgesetz] [Erläuternder Bericht zum Ausgleichsfondsgesetz], Ziff. 2.2.3, S. 19–22). Somit müssen diese Bearbeitungen hier nicht erschöpfend geregelt werden. Dennoch muss das VE-BPDG-EDA ergänzende Bestimmungen zu Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten von Angestellten des EDA vorsehen, die mit einem BPG-Arbeitsvertrag im Ausland eingesetzt werden. Für diese Personenkategorie ist nämlich der Katalog der besonders schützenswerten Daten im BPG allein nicht ausreichend.
1.5.3 Revision des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas
Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den
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Staaten Osteuropas ist die Bestimmung über die Bearbeitung von Personendaten überarbeitet
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worden. Der neue Artikel 15 , der am 1. Juni 2017 in Kraft treten soll, bezieht sich auf die Bearbeitung von Personendaten des Lokalpersonals, das in genau diesem Kompetenzbereich tätig ist. Diese Bestimmung wurde auf Verlangen des BJ im Rahmen der entsprechenden Ämterkonsultation in das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas aufgenommen. Da diese Bestimmung in einem sektoriellen Gesetz vorgesehen ist, während die Einstellung von Lokalangestellten weit über diesen einfachen Tätigkeitsbereich hinausgeht, ist sie bereits bei ihrem Inkrafttreten unbefriedigend. Das EDA muss nämlich über eine gesetzliche Grundlage verfügen, die ihm die Bearbeitung von Personendaten aller seiner Angestellten erlaubt. Das VE-BPDG-EDA enthält eine globale gesetzliche Grundlage, die sämtliche Bedürfnisse abdeckt, und sieht daher vor, den neuen Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas aufzuheben.
2. Gesetzesänderungen
2.1 Allgemeines
Die Idee der Schaffung eines zentralen Gesetzes für grundsätzlich sämtliche Bearbeitungen von besonders schützenswerten Personendaten ist, im Einvernehmen mit dem EDÖB (seinerzeit der Eidgenössische Datenschutzbeauftragte; EDSB), im Rahmen der Arbeiten im Zusammenhang mit den Übergangsbestimmungen von Artikel 38 Absatz 3 DSG genehmigt worden; diese sahen vor, dass vor Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 1993 bestehende Datensammlungen, die besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile enthielten, noch während fünf Jahren nach Inkrafttreten des DSG, d.h. bis zum 1. Juli 1998, benutzt werden durften. Wegen erheblicher Verzögerungen bei der Anpassung der gesetzlichen Grundlagen wurde diese Frist mit Bundesbeschluss vom 26. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 2000 verlängert.
Einige Aufgaben des EDA, welche die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten beinhalten, sind in geeigneten formellen gesetzlichen Grundlagen klar definiert (Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland
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[Auslandschweizergesetz; ASG] , Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge
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