Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten
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2.3.1 Aufhebung des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im EDA
Da es sich bei der Revision des Gesetzes um eine Gesamtrevision handelt, muss seine derzeitige Fassung aufgehoben werden
2.3.2 Bundesgesetz vom 19. Dezember 2003 über Massnahmen zur zivilen Friedensförderung und Stärkung der Menschenrechte40
Artikel 9
Dieser Artikel wird so geändert, dass er dem neuen Aufbau des VE-BPDG-EDA entspricht. Gemäss
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der Botschaft des Bundesrates vom 23. Oktober 2002 verweist Artikel 9 auf das Bundesgesetz vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, das auch für die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem im Titel genannten Gesetz anwendbar ist. Die Möglichkeit, zum Zweck der Planung und Durchführung von Einsätzen Datensammlungen über die Personen zu führen, die an friedenserhaltenden Massnahmen und guten Diensten beteiligt sind, ist in Artikel 2 dieses Gesetzes ausdrücklich vorgesehen. Die Bestimmungen, die nun neu sinngemäss anwendbar sind, sind diejenigen über die Bearbeitung von Daten der Expertenpools, also die Artikel 15 bis 17 VE-BPDG-EDA. Dieser Verweis wird notwendig, weil das EDA nicht der einzige Akteur in den Bereichen friedensfördernde Massnahmen und Stärkung der Menschenrechte ist. Solche Datenbearbeitungen müssen denn auch dem Eidgenössischen Finanzdepartement (Eidgenössische Zollverwaltung) und dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport möglich sein.
2.3.3 Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen42
Artikel 20
Diese Bestimmung wird aufgehoben und durch die gleichwertigen Artikel 27 bis 29 des VE-BPDG-EDA ersetzt mit dem Ziel, die gesamten Datenbearbeitungen im EDA in ein und demselben Gesetzestext zusammenzufassen.
2.3.4 Bundesgesetz vom 19. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe43
Artikel 13a
Diese Bestimmung wird aufgehoben, da die gesamten Datenbearbeitungen, die für die Umsetzung des im Titel genannten Gesetzes erforderlich sind, auf der Ebene anderer formeller gesetzlicher Grundlagen vorgesehen sind.
Das BPG und seine Ausführungsbestimmungen erlauben die Bearbeitung der Daten von Angestellten, die einem öffentlich-rechtlichen Vertrag unterstehen, und das VE-BPDG-EDA regelt die Bearbeitung der Daten der Lokalangestellten.
Zu präzisieren ist hier, dass zwar auch andere Akteure der Verwaltung in diesem Bereich tätig sind, dass aber nur das EDA Lokalpersonal anstellt. Aus diesem Grund genügen die Bestimmungen des VE-BPDG-EDA.
40 41 BBl 2002 7611