Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten

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Übersicht

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Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) verlangt, dass jegliche Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen durch Bundesorgane ausdrücklich in einem Gesetz im formellen Sinn vorgesehen sein muss. Das Gleiche gilt, wenn solche Daten durch ein Abrufverfahren zugänglich gemacht werden.

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), eine Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige

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Angelegenheiten (Gesetz) vorzubereiten, um die – fehlende – gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit das Departement Personendaten zur Gesundheit von Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie von Schweizerinnen und Schweizern, die sich im Ausland aufhalten, bearbeiten kann. Die medizinischen Daten (die zu den Personendaten über die Gesundheit gehören) dieser Personenkategorie werden vom EDA bearbeitet, weil sie in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Departements im Rahmen der Hilfe im Ausland (konsularische Dienstleistungen, konsularischer Schutz usw.) stehen.

Bei den Überlegungen zur Umsetzung des Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 2011 zeigte sich rasch, dass die anderen Zwecke, die das Gesetz erfüllen soll, nur teilweise erfüllt werden, insbesondere im Hinblick auf organisationsinterne, technologische und gesellschaftliche Entwicklungen der letzten Jahre sowie auf die neuen Herausforderungen im Bereich des Datenschutzes. Eine Anpassung der Gesetzgebung an die aktuelle Sachlage ist notwendig, um sicherzustellen, dass für die gesamte Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder Persönlichkeitsprofilen innerhalb des EDA eine formelle gesetzliche Grundlage besteht.

Der vorliegende Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Bearbeitung von Personendaten durch das EDA (VE-BPDG-EDA) hat keinen Änderung der Aufgaben des EDA zum Ziel. Er berücksichtigt die seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. September 2000 gesammelten Erfahrungen und bildet eine aktualisierte gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von Personendaten, wie sie derzeit im EDA aufgrund der ihm übertragenen Aufgaben gemäss den bestehenden gesetzlichen Grundlagen erfolgt (Bundesgesetz vom 26. September 2014 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland

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[Auslandschweizergesetz, ASG ]; Bundesgesetz vom 22. Juni 2007 über die von der Schweiz als Gaststaat gewährten Vorrechte, Immunitäten und Erleichterungen sowie finanziellen Beiträge

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[Gaststaatgesetz, GSG ]; Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Zusammenarbeit mit den

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Staaten Osteuropas usw.).

Ein weiteres Ziel besteht darin, nach Möglichkeit zu vermeiden, dass das Gesetz bei jeder neuen technologischen Entwicklung angepasst werden muss (insbesondere wegen der rasanten Entwicklung von Informatikprojekten). Die Einzelheiten der Bearbeitung sollen in den Ausführungsbestimmungen präzisiert werden, was das Gesetzgebungsverfahren erheblich vereinfachen wird.

Ziel des VE-BPDG-EDA ist, das Gesetz zu einem modernen gesetzgeberischen Instrument zu

machen, das den derzeitigen Bedürfnissen entspricht und das erlaubt, soweit möglich die technischen Fortschritte zu berücksichtigen.

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