Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten
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2.3.5 Bundesgesetz vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas44
Artikel 15
Im Rahmen der Revision des Bundesgesetzes über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas vom 24. März 2006 sieht das im Titel genannte Gesetz eine Bestimmung über die Bearbeitung von Personendaten vor. Der neue Artikel 15, der am 1. Juni 2017 in Kraft treten soll, bezieht sich auf die Bearbeitung von Personendaten des Lokalpersonals, das in genau diesem Kompetenzbereich tätig ist. Diese Bestimmung wurde auf Verlangen des BJ im Rahmen der entsprechenden Ämterkonsultation in das Gesetz aufgenommen. Da diese Bestimmung in einem sektoriellen Gesetz vorgesehen ist, während die Einstellung von Lokalangestellten weit über diesen einfachen Tätigkeitsbereich hinausgeht, ist sie bereits bei ihrem Inkrafttreten unbefriedigend. Das EDA muss nämlich über eine gesetzliche Grundlage verfügen, die ihm die Bearbeitung von Personendaten aller seiner Angestellten erlaubt und die somit über das hinausgeht, was in diesem sektoriellen Gesetz vorgesehen ist. Das VE-BPDG-EDA enthält eine globale gesetzliche Grundlage, die sämtliche Bedürfnisse abdeckt, und sieht daher vor, den neuen Artikel 15 des Bundesgesetzes vom 30. September 2016 über die Zusammenarbeit mit den Staaten Osteuropas aufzuheben.
Diese Bestimmung kann überdies aufgehoben werden, weil die gesamten Datenbearbeitungen, die für die Umsetzung des im Titel genannten Gesetzes erforderlich sind, auf der Ebene anderer formeller gesetzlicher Grundlagen vorgesehen sind.
Das BPG und seine Ausführungsbestimmungen erlauben die Bearbeitung der Daten von Angestellten, die einem öffentlich-rechtlichen Vertrag unterstehen, und das VE-BPDG-EDA regelt die Bearbeitung der Daten der Lokalangestellten.
Zu präzisieren ist hier, dass zwar auch andere Akteure der Verwaltung in diesem Bereich tätig sind, dass aber nur das EDA Lokalpersonal anstellt. Aus diesem Grund genügen die Bestimmungen des VE-BPDG-EDA.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Auf den Bund hat die Vorlage weder finanzielle noch personelle Auswirkungen.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Auf die Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete hat die Vorlage weder finanzielle Auswirkungen noch Auswirkungen anderer Art.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
3.4 Auswirkungen auf Gesundheit und Gesellschaft
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gesundheit oder die Gesellschaft.
3.5 Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau
Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Gleichstellung von Mann und Frau.