Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten
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Buchstabe f
Die Personalkontrolle umfasst die Planung, Steuerung und Nachverfolgung der Prozesse im Zusammenhang mit dem Personal (mittels Analysen von Vergleichsdaten, Berichten und Massnahmenplänen). Sie schafft so die nötigen Grundlagen für die Senkung der Personalkosten, der Fluktuationsraten und der Absenzen und trägt zur Erhöhung der Arbeitsproduktivität und zu besseren Leistungen bei. Ausserdem liefert sie wichtige Kennzahlen zur Zusammensetzung des Lokalpersonals (zum Beispiel Bestand, Anteil Männer/Frauen, sprachliche und geografische Verteilung) sowie zum Erreichen der personalpolitischen Ziele und gegebenenfalls zu den zu ergreifenden Massnahmen.
Buchstabe g
Die Einstellung von Lokalpersonal durch die Schweizer Auslandvertretungen kann zu Interessenkonflikten führen, welche die Sicherheit der betroffenen Personen gefährden können. Das familiäre Umfeld und dessen Eigenheiten können in bestimmten Konstellationen Situationen schaffen, in denen der oder die Lokalangestellte in einen Loyalitätskonflikt zwischen Arbeitgeber und Familienangehörigen gerät. Der Zweck der Datenbearbeitung ist, solche mögliche Interessenkonflikte präventiv zu identifizieren und abzuschätzen, ob eine Einstellung oder eine bestimmte Funktionszuteilung in der Vertretung opportun ist.
Buchstabe h
Im gleichen Sinne wie unter Buchstabe g oben muss das EDA als Arbeitgeber die Interessen der Schweiz wahren und daher vermeiden, dass eine Person eingestellt wird, die möglicherweise, direkt oder indirekt, wegen ihrer Familienverhältnisse die Interessen der Schweiz gefährdet. Insbesondere ist zu vermeiden, dass die Einstellung oder der Einsatz von Lokalangestellten ein potenzielles Risiko für die äussere Sicherheit der Schweiz darstellt, die Interessen der Schweiz im Bereich der Aussenpolitik gegenüber dem Gastland gefährdet oder einen diplomatischen Zwischenfall auslöst.
2.2.2.4.2 Artikel 12 Daten
Buchstabe a
Die Angaben zur Person umfassen Informationen aus dem Bewerbungsdossier und Angaben zu einer allfälligen Mitgliedschaft bei einer Gewerkschaft (unter Vorbehalt der Zustimmung des/der Angestellten), zur Ausübung eines öffentlichen Amtes oder eines Nebenerwerbs sowie weitere Angaben ähnlicher Art. Auch Angaben zu Verwandtschaft und Familie müssen bearbeitet werden. Diese Bearbeitung rechtfertigt sich damit, dass eine Einstellung zum Beispiel nicht zu unüberwindbaren Interessenkonflikten innerhalb einer Familie führen oder ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz schaffen soll. Es kann vorkommen, dass die Berufstätigkeit eines Ehegatten unvereinbar mit den dienstlichen Pflichten eines Lokalangestellten oder mit den Interessen des Bundes ist. Beispielsweise würde ein Lokalangestellter, dessen Frau Chefin des Nachrichtendienstes des Landes ist, in welchem eine Schweizer Vertretung ihn anstellt, zweifellos ein Sicherheitsrisiko für die Schweiz darstellen.
Buchstabe b
Die Angaben zur gesundheitlichen Situation umfassen insbesondere ärztliche Zeugnisse, Abwesenheitszeiten infolge von Krankheit oder Unfall, Berichte des ärztlichen Diensts, Ergebnisse von Eignungsuntersuchungen und Case-Management-Daten.
Buchstabe c
Die Angaben zur Gesundheit werden im Rahmen der Rolle des Arbeitgebers als Kranken-, Unfall- und Mutterschaftsversicherer des Lokalpersonals in den Ländern bearbeitet, in denen die soziale Sicherheit für lokale Angestellte und deren Familien nur eine unzureichende finanzielle Vorsorge für Krankheit, Unfall, Invalidität, Alter oder Tod umfasst. Die gleichen Daten werden auch gestützt auf Buchstabe a oben bezüglich der Familien des Lokalpersonals bearbeitet, um den Beitritt der Ehegatten zum Sozialversicherungssystem des EDA zu ermöglichen.