Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten
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2.2.2.10 Personen, die im Bereich der im Ausland erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen tätig sind
2.2.2.10.1 Artikel 29 Zweck und Personen
Das Bundesgesetz vom 27. September 2013 über die im Ausland erbrachten privaten
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Sicherheitsdienstleistungen (BPS) regelt das Erbringen von privaten Sicherheitsdienstleistungen von der Schweiz aus im Ausland. Dieses Gesetz trägt dazu bei, die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, die aussenpolitischen Ziele der Schweiz zu verwirklichen, die schweizerische Neutralität zu wahren und die Einhaltung des Völkerrechts zu garantieren. Zu diesem Zweck ist eine Reihe von Verboten erlassen worden, verbunden mit einer Meldepflicht. Das BPS regelt ausserdem den durch Bundesbehörden veranlassten Einsatz privater Sicherheitsunternehmen für Schutzaufgaben im Ausland in komplexen Situationen. Im Rahmen der Meldepflicht für eine Tätigkeit sieht Artikel 4 Buchstabe c Ziffer 2 der Verordnung vom 24. Juni 2015 über die im Ausland
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erbrachten privaten Sicherheitsdienstleistungen (VPS) vor, dass das EDA den guten Ruf der betroffenen Personen überprüft, was mit Datenbearbeitung verbunden ist.
Artikel 20 BPS wird zugunsten dieses Abschnitts aufgehoben, um so die gesamten Datenbearbeitungen, für die eine formelle gesetzliche Grundlage erforderlich ist, im vorliegenden VE-BPDG-EDA zu zentralisieren.
2.2.2.10.2 Artikel 30 Daten
Das EDA ist bei der Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben im Rahmen der Anwendung des BPS befugt, die abschliessend in Artikel 27 aufgeführten Daten zu bearbeiten, um die innere und äussere Sicherheit der Schweiz zu gewährleisten, die aussenpolitischen Ziele der Schweiz umzusetzen, die Neutralität der Schweiz zu wahren und die Einhaltung des Völkerrechts zu garantieren.
2.2.3 Schlussbestimmungen
2.2.3.1 Artikel 31 Ausführungsbestimmungen
Diese Bestimmung verpflichtet den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zu erlassen, um die Bestimmungen des VE-BPDG-EDA zu ergänzen und zu präzisieren.
Absatz 1
Erläuterungen zu den Buchstaben c, d, e und f sind nicht nötig.
Buchstabe a
Der Bundesrat soll auf transparente Weise die Nutzung der vom EDA verwendeten Informationssysteme regeln. Besteht mehr als ein Informationssystem, sind die internen Verknüpfungen oder externen Schnittstellen der Systeme ebenfalls darzustellen.
Buchstabe b
Die relativ abstrakten Datenkategorien in den Abschnitten 3, 4, 5 und 7 sind in den Ausführungsbestimmungen genauer zu definieren. Die Daten können in einem Anhang präzisiert werden, wie dies beispielsweise im Anhang 1 der Verordnung vom 26. Oktober 2011 über den Schutz
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von Personendaten des Bundespersonals (BPDV) der Fall ist.
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