Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten
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Buchstabe b
Im Rahmen seiner konsularischen Tätigkeiten, insbesondere bei Hospitalisierung einer Person, die aus medizinischen Gründen nicht mehr ansprechbar ist, ist das EDA befugt, mit den Angehörigen dieser Person Kontakt aufzunehmen, auch in der Schweiz (siehe Erläuterung zu Bst. a oben), ebenso mit den Versicherungen, auch schweizerischen Versicherungen, um beispielsweise Fragen der Kostenübernahme zu klären.
2.2.2.2 Eigentümerinnen und Eigentümer, Reederinnen und Reeder sowie Seeleute von schweizerischen Seeschiffen
2.2.2.2.1 Artikel 5 Zweck und Personen
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Im Rahmen der Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens vom 23. Februar 2006 und des Bundesgesetzes über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge bearbeitet das EDA besonders schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c und d DSG. Dem EDA obliegt die Aufgabe, die korrekte Anwendung der Bestimmungen über die Seeschifffahrt unter Schweizer Flagge zu überwachen (Art. 8 Seeschifffahrtsgesetz). In diesem Rahmen kann es jederzeit von den Eigentümerinnen und Eigentümern, Reederinnen und Reedern sowie Kapitäninnen und Kapitänen der Seeschiffe unter Schweizer Flagge jene Auskünfte einholen, die es zur Ausübung seiner gesetzlichen Aufgaben benötigt und es kann Kontrollen an Bord der schweizerischen Schiffe durchführen (Art. 9 Abs. 3). Die Bestimmungen des oben erwähnten Gesetzes regeln auch Fragen der Verwaltungs-, Zivil- und Strafrechtspflege (Erster Titel, Dritter Abschnitt), der finanziellen Mittel (Art. 24), der Anheuerungsverträge (Dritter Titel, Zweiter Abschnitt). Das Gesetz enthält überdies eigene Straf- und Disziplinarbestimmungen (Achter Titel).
2.2.2.2.2 Artikel 6 Datenkatalog
Die Wahrnehmung dieser Aufgaben beinhaltet die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, die in Artikel 6 abschliessend aufgeführt werden. Die Reederinnen und Reeder schliessen einen Rahmenvertrag mit der Schweizer Sektion der Seeleute-Gewerkschaft Nautilus International ab, die dem Schweizerischen Gewerkschaftsbund (SGB) angeschlossen ist: Aufgrund des Beschwerderechts der Seeleute muss das EDA Kenntnis von diesem Vertrag haben. Überdies hat das im vorherigen Absatz genannte Übereinkommen das Ziel, die Achtung der folgenden Grundrechte sicherzustellen: Vereinigungsfreiheit und effektive Anerkennung des Rechts zu Kollektivverhandlungen; Beseitigung aller Formen von Zwangs- oder Pflichtarbeit; effektive Abschaffung der Kinderarbeit; Beseitigung der Diskriminierung in Beschäftigung und Beruf. In diesem Rahmen agiert das EDA als Mediator zwischen den Seeleuten und der Reederin bzw. dem Reeder. Das EDA muss über die Gesundheit der Seeleute Bescheid wissen, um die Bestätigungen (endorsements) der Fachausweise der Seeleute ausstellen zu können. Überdies muss das EDA Kenntnis von Bussen haben, um ein straf- oder verwaltungsrechtliches Verfahren einleiten zu können. Bedürftige Schweizer Seeleute können um finanzielle Unterstützung ersuchen, wie dies im Reglement über die Verwendung der dem Schweizerischen Seeschifffahrtsamt abgelieferten Ordnungsbussen vom 16. Dezember 2002 vorgesehen ist.
2.2.2.2.3 Artikel 7 Bekanntgabe von Daten
Absatz 1
Wenn an Bord eines Hochseeschiffes unter Schweizer Flagge strafbare Handlungen stattfinden, wird das Ergebnis der von der Kapitänin bzw. vom Kapitän durchgeführten Untersuchungen vom EDA gemäss oben erwähntem Gesetz an die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt übermittelt.