Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
Krankheit und Unfall oder für Opfer schwerer Verbrechen umfasst (Art. 45 ASG). Wenn einer Person im Ausland die Freiheit entzogen wird, bemüht sich das EDA insbesondere, sich mit der betroffenen Person in Verbindung zu setzen oder sie zu besuchen und sicherzustellen, dass das Recht auf menschenwürdige Haftbedingungen, die Verfahrensgarantien und das Verteidigungsrecht der betroffenen Person respektiert werden (Art. 46 ASG). Das EDA kann Leistungen der sozialen Hilfe im Sinne des 4. Kapitels ASG ausrichten; ferner kann es in Not geratenen Personen Notdarlehen für die Finanzierung der Heimreise, als Überbrückungshilfe oder für Spital- und Arztkosten gewähren (Art. 47 ASG). Die Wahrnehmung dieser Aufgaben beinhaltet die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, die in Artikel 3 abschliessend aufgeführt werden.
Absatz 2
Das EDA führt im Rahmen der Umsetzung des ASG das Auslandschweizerregister. Dieses Register gilt als amtliches Personenregister im Sinne des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die Harmonisierung der Einwohnerregister und amtlicher Personenregister
23
(Registerharmonisierungsgesetz, RHG) (Art. 2 Abs. 1 Bst. d RHG). Gestützt auf Artikel 13 RHG ist das EDA somit befugt, die Versichertennummer im Sinne von Artikel 50c des Bundesgesetzes vom
24
20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) zu bearbeiten.
2.2.2.1.3 Artikel 4 Bekanntgabe von Daten
Diese Bestimmung ermöglicht es dem EDA, in genau umrissenen Fällen, die unter Buchstabe a und b beschrieben werden, auf das frühere Institut der mutmassliche Einwilligung der betroffenen Personen zurückzugreifen, wenn es nicht möglich ist, die Einwilligung im Sinne von Artikel 19 Absatz 1, Buchstabe b DSG einzuholen. Es geht hier darum, auf die frühere Fassung von Artikel 19 Absatz 1, Buchstabe b DSG zurückzukommen, die es gestattete, aufgrund der Umstände davon auszugehen, dass die Einwilligung zur Bekanntgabe vorausgesetzt werden durfte, wenn die betroffene Person nicht
25
in der Lage war, sich zu äussern. Die mutmassliche Einwilligung ist somit in einer besonderen gesetzlichen Grundlage vorgesehen. Die übrigen in den Artikeln 6 und 19 DSG vorgesehenen Möglichkeiten der Bekanntgabe bleiben gültig. Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe e DSG sieht nämlich das Institut der mutmasslichen Einwilligung vor, wenn die Bekanntgabe im Einzelfall erforderlich ist, um das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person zu schützen. Art. 6 Abs. 2 Bst. e DSG sieht zwar bei grenzüberschreitenden Datenbekanntgaben das Institut der mutmasslichen Einwilligung vor. Da eine Datenbekanntgabe jedoch auch an Schweizer Akteure (z.B. REGA) erfolgen können muss, soll mit Artikel 4 eine abweichende Regelung zu Artikel 19 Abs. 1 Bst. b geschaffen werden und mit der Wiedereinführung des Instituts der mutmasslichen Einwilligung für solche Fälle eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der Betroffenen ausgeschlossen werden.Artikel 4 ermöglicht somit eine kohärente Anwendung des Instituts der anzunehmenden Einwilligung, in Abweichung von Artikel 19 DSG.
Buchstabe a
Im Rahmen von Massnahmen in Krisensituationen (Naturkatastrophen, Attentate, Krieg usw.; Art. 48 ASG) muss das EDA Daten, manchmal auch besonders schützenswerte Personendaten, an Dritte übermitteln können, um die Evakuierung von Schweizer Staatsangehörigen vor Ort zu ermöglichen oder ihnen Hilfe zu leisten. Bei diesen Dritten kann es sich um die Behörden eines Drittstaates handeln, damit Schweizerinnen und Schweizer im Ausland in den Genuss eines von einem Partnerstaat organisierten Repatriierungsflugs kommen können. Es kann sich auch um lokale Behörden eines Drittstaates, Nichtregierungsorganisationen, das IKRK usw. handeln, um Suchen zu ermöglichen, falls die Schweiz vor Ort nicht über die nötigen Mittel verfügt. Die Bekanntgabe von Daten an solche Dritte kommt nur dann in Betracht, wenn sie im Interesse der betroffenen Person liegt.
23 24