Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 6Fedlex · Erläuternder Bericht
1.1 Anforderungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz
6
Das Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG) trat am 1. Juli 1993 in Kraft. Zweck dieses Gesetzes ist, bei der Bearbeitung von Personendaten die Persönlichkeit und die Grundrechte der betreffenden Personen zu schützen, insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Das Gesetz gilt auch für das Bearbeiten von Daten durch Bundesorgane, unabhängig von der Art der Bearbeitung oder der bearbeiteten Daten. Generell sieht das DSG vor, dass das Sammeln von Personendaten rechtmässig sein muss und dass die Bearbeitung nach Treu und Glauben zu erfolgen hat und verhältnismässig sein muss. Die Personendaten müssen richtig sein. Bundesorgane dürfen Personendaten nur bearbeiten, wenn eine gesetzliche Grundlage dafür besteht. Das DSG sieht strengere Anforderungen vor, wenn besonders schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c DSG oder Persönlichkeitsprofile bearbeitet werden sollen. So dürfen gemäss Artikel 17 Absatz 2 DSG solche Daten nur bearbeitet werden, wenn dies in einem Gesetz im formellen Sinn ausdrücklich vorgesehen ist. Ausnahmsweise kann von dieser Regel abgewichen werden, wenn es für eine in einem Gesetz im formellen Sinn klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist (Art. 17 Abs. 2 Bst. a DSG), wenn der Bundesrat es im Einzelfall bewilligt, weil die Rechte der betroffenen Person nicht gefährdet sind (Art. 17 Abs. 2 Bst. b DSG), oder wenn die betroffene Person im Einzelfall eingewilligt oder ihre Daten allgemein zugänglich gemacht hat (Art. 17 Abs. 2 Bst. c DSG). Diese gesetzlichen Anforderungen gelten auch für die Bekanntgabe von Personendaten. So dürfen gemäss Artikel 19 Absatz 3 DSG Bundesorgane solche Daten nur dann durch ein Abrufverfahren zugänglich machen, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies ausdrücklich vorsieht.
Die Anforderungen des DSG entspringen dem Verfassungsgrundsatz, wonach für jeglichen schwerwiegenden Eingriff in Grundrechte eine ausdrückliche Ermächtigung in einem Gesetz im formellen Sinn notwendig ist. Die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten oder von Persönlichkeitsprofilen, einschliesslich des Zugänglichmachens durch ein Abrufverfahren, stellt einen solchen Eingriff dar.
1.2 Bundesratsbeschluss vom 9. Dezember 2011
Mit Beschluss vom 9. Dezember 2011 beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA), eine Änderung des Bundesgesetzes vom 24. März 2000 über die Bearbeitung von Personendaten im Eidgenössischen Departement für auswärtige
7
Angelegenheiten (Gesetz) vorzubereiten, um die gesetzliche Grundlage zu schaffen, damit das Departement Personendaten zur Gesundheit von Auslandschweizerinnen und -schweizern sowie von Schweizerinnen und Schweizern, die sich im Ausland aufhalten, bearbeiten kann. Die medizinischen Daten (die zu den Personendaten über die Gesundheit gehören) dieser Personenkategorie werden vom EDA bearbeitet, weil sie in engem Zusammenhang mit der Tätigkeit des Departements im Rahmen der Hilfe im Ausland (konsularische Dienstleistungen, konsularischer Schutz usw.) stehen.
Das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die Bearbeitung dieser besonders schützenswerten Daten durch das EDA wurde anlässlich der Ämterkonsultation der Verordnung vom 9. Dezember 2011
8
über das Informationssystem EDAssist+ bermerkt. Dieses System ermöglicht eine professionelle und koordinierte Zusammenarbeit zwischen der Konsularischen Direktion (KD) und den diplomatischen und konsularischen Auslandvertretungen der Schweiz, um der Zunahme der Fälle von konsularischer Hilfe und der Krisensituationen (Erdbeben, Tsunami usw.) Rechnung zu tragen. Der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) und das Bundesamt für Justiz (BJ) wiesen darauf hin, dass die notwendige formelle gesetzliche Grundlage, die die Bearbeitung von Gesundheitsdaten durch das EDA legitimiert, fehlte. Es wurde vereinbart, dass die Daten dennoch durch das EDA im oben erwähnten System bearbeitet werden sollten und dass das Fehlen der gesetzlichen Grundlage
6