Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten

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3.6 Auswirkungen auf die Umwelt

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.

4 Verhältnis zur Legislaturplanung

45 Die Vorlage ist in der Botschaft vom 27. Januar 2016 zur Legislaturplanung 2015–2019 nicht angekündigt.

5 Verhältnis zu nationalen Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist vereinbar mit der Nationalen Strategie zum Schutz der Schweiz vor Cyber-Risiken

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(NCS) sowie mit der Strategie Open Government Data (OGD) .

Im Übrigen fügt sich das VE-BPDG-EDA, auch wenn dies nicht explizit vorgesehen ist, in die Umsetzung der Strategie einer digitalen Schweiz ein. Am 20. April 2016 hat der Bundesrat nämlich die

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Strategie «Digitale Schweiz» verabschiedet, welche die Strategie des Bundesrates für eine Informationsgesellschaft in der Schweiz vom 9. März 2012 ablöst.

Mit dieser neuen Strategie soll die Schweiz vermehrt von der zunehmenden Digitalisierung profitieren und sich noch dynamischer als innovativer Wirtschaftsstandort entwickeln. In diesem Rahmen soll insbesondere eine kohärente und zukunftsorientierte Datenpolitik entwickelt werden, die es der Schweiz ermöglicht, das Wachstumspotenzial, das mit dem Sammeln und Bearbeiten von Daten verbunden ist, vollumfänglich zu nutzen, ohne die Kontrolle über diese Daten zu verlieren.

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Das VE-BPDG-EDA steht auch in Einklang mit der E-Government-Strategie der Schweiz, die das Ziel verfolgt, E-Government in der Schweiz auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene voranzutreiben.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Wie der Bundesrat in seiner Botschaft vom 19. Februar 2003 zur Änderung des DSG und zum Bundesbeschluss betreffend den Beitritt der Schweiz zum Zusatzprotokoll zum Übereinkommen SEV 108155 hervorhob, enthält die Bundesverfassung keine Bestimmung, die dem Bund ausdrücklich eine Rechtsetzungsbefugnis zuweist. Hingegen hält Artikel 13 Absatz 2 BV fest, dass jede Person Anspruch auf Schutz vor Missbrauch ihrer persönlichen Daten hat. Es handelt sich hier um ein Grundrecht, dass dem Bund keine neue Befugnis zuweist. Gemäss Artikel 35 Absatz 2 und 3 BV sind Personen, die staatliche Aufgaben wahrnehmen, verpflichtet, zur Verwirklichung der Grundrechte beizutragen, und die Behörden müssen dafür sorgen, dass die Grundrechte, soweit sie sich dazu eignen, auch unter Privaten wirksam werden. In diesem Sinne trägt die Vorlage zur Verwirklichung von Artikel 13 Absatz 2 BV in den vertikalen Beziehungen zwischen Behörden und Privaten bei.

Im Bereich des öffentlichen Rechts stützt sich der Gesetzgeber auf die Organisationsbefugnis, die ihm Artikel 173 Absatz 2 BV einräumt, um die Datenschutzbestimmungen zu erlassen, die für die Behörden und die Verwaltungsdienste gelten.

45 BBl 2016 1105, 1219 46 www.isb.admin.ch/isb/de/home/themen/cyber_risiken_ncs/ncs_strategie.html 47 www.isb.admin.ch/isb/de/home/themen/e-government/open-government-data-ogd.html 48 www.bakom.admin.ch/bakom/de/home/digital-und-internet/strategie-digitale-schweiz.html 49 www.egovernment.ch/de/umsetzung/e-government-strategie/