Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten
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2.2.2 Persönlicher Geltungsbereich
2.2.2.1 Personen im Ausland
2.2.2.1.1 Artikel 2 Zweck und Personen
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Gemäss Artikel 40 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fördert der Bund die Beziehungen der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer untereinander und zur Schweiz. Gestützt auf diese Bestimmung hat die Bundesversammlung das ASG verabschiedet, das nicht nur die konsularischen Aufgaben konkretisiert, die in Artikel 5 des Wiener Übereinkommens über konsularische
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Beziehungen aufgeführt sind, sondern u. a. auch die Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer, ihre politischen Rechte, die Sozialhilfe, die ihnen gewährt werden kann, sowie die Unterstützung spezifischer Institutionen regelt.
Absatz 1
Gestützt auf das ASG führen das EDA und die Auslandvertretungen der Schweiz ein Auslandschweizerregister (2. Titel, 2. Kapitel ASG). Das ASG regelt überdies den konsularischen Schutz und weitere konsularische Dienstleistungen zugunsten von Personen im Ausland (3. Titel ASG, anwendbar auf Auslandschweizerinnen und -schweizer, siehe Art. 39 Abs. 1 Bst. a ASG), ebenso die Sozialhilfeleistungen, die vom Bund bedürftigen Auslandschweizerinnen und -schweizern gewährt werden (2. Titel, 4. Kapitel).
Absatz 2
Auf der Grundlage des ASG erbringen das EDA und die Auslandvertretungen der Schweiz für Schweizer Staatsangehörige, die sich im Ausland aufhalten (Schweizerinnen und Schweizer im Ausland), sowie für Personen und deren Angehörige, für welche die Schweiz Schutzfunktionen übernimmt, den gleichen konsularischen Schutz und die gleichen konsularischen Dienstleistungen wie für Auslandschweizerinnen und -schweizer (Art. 39, Abs. 1, Bst. a und b ASG sowie Bericht der Staatspolitischen Kommission des Ständerates vom 27. Januar 2014 zur Umsetzung der parlamentarischen Initiative 11.446 für ein Auslandschweizergesetz [Bericht über das ASG], S. 1966 zu Art. 82). Die Schweiz schützt somit die Interessen ihrer Staatsangehörigen, die sich zu Reisezwecken im Ausland aufhalten, selbst wenn sie nicht der Definition von Auslandschweizern entsprechen. Die Schweiz kann ausserdem die Interessen eines fremden Staates in einem anderen fremden Staat schützen, wenn diese beiden Staaten ihre diplomatischen und konsularischen Beziehungen abgebrochen haben oder wenn der betreffende Staat aus anderen Gründen oder wegen Ressourcenfragen der Schweiz die Aufgabe anvertraut, für seine Staatsangehörigen nach Bedarf konsularische Dienstleistungen zu erbringen. Im Allgemeinen kann der Bundesrat den Schutz ausländischer Staatsangehöriger auf der Basis eines Staatsvertrages gewährleisten, den er selbst abschliessen kann. Dieser Staatsvertrag kann mit einem Schutzmachtmandat verbunden sein, wenn er nach einem Abbruch von diplomatischen und konsularischen Beziehungen abgeschlossen wird. Ein solches Mandat kann konsularische Funktionen sowie diplomatische Aufgaben umfassen, die entweder von schweizerischem Personal (z.B. Vertretung der Interessen der Vereinigten Staaten im Iran) oder von Personal erbracht werden können, das vom mandatierenden Staat der Schweiz zur Verfügung gestellt wird (z.B. bidirektionale Interessenvertretung zwischen Georgien und Russland). Die Ausübung von Mandaten dieser Art dient den aussenpolitischen Interessen der Schweiz (Bericht über das ASG, S. 1950, zu Art. 56).
2.2.2.1.2 Artikel 3 Daten
Absatz 1
Im Rahmen des konsularischen Schutzes, den die Schweiz erbringt, und der weiteren konsularischen Dienstleistungen leistet das EDA allgemeinen Beistand im Ausland, der namentlich Hilfeleistungen bei