Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten

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Absatz 2

Bei Zwischenfällen einer gewissen Tragweite an Bord von Handelsschiffen führt die Schweizerische Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST) des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) eine Untersuchung durch. Nötigenfalls muss das EDA die relevanten Unterlagen in seinem Besitz und die darin enthaltenen Daten übergeben.

2.2.2.3 Im Ausland eingesetzte Mitarbeitenden des EDA und ihre Angehörigen

2.2.2.3.1 Artikel 8 Zweck und Personen

Die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten im EDA im Rahmen der Administration

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des gemäss Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 eingestellten Personals stützt sich auf die Artikel 27 und folgende BPG (bzw. den Entwurf von Art. 27 BPG wie vorgesehen im erläuternden Bericht vom 5. Juni 2015 zum Vorentwurf des Bundesgesetzes über die Anstalt zur Verwaltung der Ausgleichsfonds von AHV, IV und EO [Ausgleichsfondsgesetz] [Erläuternder Bericht zum Ausgleichsfondsgesetz], Ziff. 2.2.3, S. 19–22), und diese Bearbeitung muss hier nicht ausführlich geregelt werden. Dennoch muss das VE-BPDG-EDA ergänzende Bestimmungen zur Bearbeitung von besonders schützenswerten Daten von EDA-Mitarbeitenden mit einem BPG-Arbeitsvertrag vorsehen, die im Ausland eingesetzt werden. Für diese Personenkategorie ist der Katalog der besonders schützenswerten Daten im BPG allein nicht ausreichend. Das EDA muss in der Lage sein, die Möglichkeiten von Auslandeinsätzen bestimmter Mitarbeitender bestmöglich abzuwägen. Die Gründe für eine Ausweitung des Katalogs der besonders schützenswerten Personendaten über das hinaus, was im BPG vorgesehen ist, sind einerseits solche der Sicherheit im Interesse der betroffenen Person und ihrer Angehörigen, anderseits aber auch solche des öffentlichen Interesses der Schweiz, insbesondere um zu verhindern, dass es zu einer diplomatischen Krise kommt, die mittels eines umsichtigeren, die Eigenheiten des Gastlandes berücksichtigenden Einsatzes hätte vermieden werden können.

2.2.2.3.2 Artikel 9 Daten

Die Wahrnehmung der dem EDA als Arbeitgeber übertragenen Aufgaben beinhaltet die Bearbeitung besonders schützenswerter Personendaten, die in Artikel 9 abschliessend aufgeführt werden. Das EDA muss die Daten zu den religiösen Ansichten und Praktiken der ins Ausland entsandten Mitarbeitenden und ihrer Familienangehörigen bearbeiten, um zu vermeiden, dass offizielle Vertreter der Schweiz in Drittstaaten entsandt werden, in denen namentlich interreligiöse Konflikte herrschen oder in denen Religion ein Reizthema ist. Es ist zu vermeiden, dass die eigene Religion und die damit verbundenen Praktiken der in solche Länder entsandten Mitarbeitenden deren Tätigkeit vor Ort verunmöglichen, das heisst, einen diplomatischen Zwischenfall auslösen und die Sicherheit der betroffenen Personen gefährden können. Das EDA muss überdies über den Gesundheitszustand seiner Mitarbeitenden und deren Familienangehörigen, die sie bei einem Auslandeinsatz begleiten, Bescheid wissen, damit es gegebenenfalls den Bedarf an medizinischer Versorgung vor Ort oder im Interesse der betroffenen Personen zu vermeidende klimatische Bedingungen berücksichtigen kann. Schliesslich muss das EDA auch darauf achten, nicht jemanden ins Ausland zu entsenden, wenn die sexuelle Orientierung der betreffenden Person sie im Gastland in Gefahr bringen kann, weil eine solche Orientierung nicht anerkannt und womöglich strafrechtlich verfolgt wird.

2.2.2.3.3 Artikel 10 Bekanntgabe von Daten

Im Rahmen der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung muss das EDA mit dem Krankenversicherer des Departements zusammenarbeiten, um möglichen Nachteilen entgegenzuwirken, die den ins Ausland entsandten Mitarbeitenden und den sie begleitenden Familienangehörigen wegen ebendieser Entsendung ins Ausland erwachsen könnten.