Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten

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Buchstabe f

Die Verfahrensakten und Entscheide in dieser Datenkategorie müssen dem EDA bekanntgegeben werden, sodass jeglicher Interessenkonflikt und Imageschaden vermieden werden kann, der entstehen würde, wenn ein Experte für eine bestimmte Mission eingesetzt würde, während Vorstrafen oder Administrativmassnahmen ihn dafür disqualifizieren.

2.2.2.6.3 Artikel 20 Bekanntgabe von Daten

Die Daten können an potenzielle Arbeitgeber bekanntgegeben werden, damit diese die Profile

auswählen können, die den Kriterien für die spezifische Mission entsprechen. In diesem Fall wirkt das EDA als Vermittler zwischen einem potentiellen Arbeitgeber und Bewerbern aus dem Expertenpool, welche der Bekanntgabe der entsprechenden Daten zugestimmt haben.

2.2.2.7 Begünstigte Personen von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen

2.2.2.7.1 Artikel 21 Zweck und Personen

Im Rahmen ihrer internationalen Beziehungen empfängt die Schweiz auf ihrem Hoheitsgebiet institutionelle Begünstigte im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 GSG (unter anderen: diplomatische und konsularische Vertretungen, internationale Organisationen, ständige Missionen bei diesen internationalen Organisationen). Als Gaststaat und gemäss dem Wiener Übereinkommen vom

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18. April 1961 über diplomatische Beziehungen , dem Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen und den Sitzabkommen untersteht die Schweiz völkerrechtlichen Verpflichtungen, welche die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten im Rahmen der Administration von Fragen der Akkreditierung, des rechtlichen Status, des Aufenthalts und der Handhabung der verschiedenen Kategorien von Legitimationskarten der begünstigten Personen von Vorrechten, Immunitäten und Erleichterungen im Sinne des GSG beinhalten. Es handelt sich um: Personen, die, ständig oder vorübergehend, in offizieller Eigenschaft für einen institutionellen Begünstigten nach Artikel 2 Absatz 1 GSG tätig sind; Persönlichkeiten, die ein internationales Mandat ausüben; Personen, die berechtigt sind, eine begünstigte Person nach Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a und b GSG zu begleiten.

Das EDA muss überdies intervenieren bei der Beilegung von Streitigkeiten, an denen die betreffenden Personen beteiligt sind, wenn wegen der Vorrechte und Immunitäten, die sie gemäss internationalem Recht geniessen, die ordentlichen Gerichte an sie herangetragene Fälle nicht behandeln können. Das Departement muss dann die nötigen Daten beschaffen, damit es bei der betroffenen Person oder ihrem Arbeitgeber intervenieren kann, um den Streit beizulegen oder eine Aufhebung der Immunität der betroffenen Person zu erlangen. In diesem Bereich interveniert das EDA innerhalb der Grenzen seiner Mittel und Möglichkeiten zum Schutz der Interessen von Dritten.

2.2.2.7.2 Artikel 22 Daten

Absatz 1

Die Wahrnehmung dieser Aufgaben beinhaltet die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten und von Persönlichkeitsprofilen, die in Artikel 19 abschliessend aufgeführt werden.

Buchstabe a

Das EDA interveniert bei der Beilegung von Streitigkeiten, an denen die begünstigten Personen beteiligt sind, wenn wegen der Vorrechte und Immunitäten, die sie gemäss internationalem Recht geniessen, die ordentlichen Gerichte an sie herangetragene Fälle nicht behandeln können. Es muss dann Daten zu strafrechtlichen oder administrativen Verfolgungen und Sanktionen beschaffen, damit es über die nötigen Informationen verfügt, um bei der betroffenen Person oder ihrem Arbeitgeber im