Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten
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Buchstabe d
Die im Rahmen der Mitarbeit erforderlichen Daten betreffen insbesondere Zielvereinbarungen, Leistungsbewertungen, soziale und fachliche Kompetenzen, die Ergebnisse von Persönlichkeitstests oder der Potenzialeinschätzung sowie die Unterlagen zu absolvierten Aus- und Weiterbildungen.
Buchstabe e
Die Arbeitgeber sind zur Mitwirkung beim Vollzug des Sozialversicherungsrechts verpflichtet. Hierzu reichen sie den Ausgleichskassen Abrechnungen über die geschuldeten und eingezogenen Beiträge ein und übermitteln ihnen die erforderlichen Daten für die Führung der individuellen Konten der Mitarbeitenden. Zu den Sozialversicherungen gehören: AHV, IV, EO, Arbeitslosenversicherung, Suva und Unfallversicherung, Familienzulagen und Publica.
Buchstabe f
Bei den Verfahrensakten und Entscheiden in dieser Datenkategorie handelt es sich hauptsächlich um Akten zu Streitigkeiten über das Arbeitsverhältnis, Lohnpfändungen, Auszüge aus Gerichtsentscheiden, um den Anspruch auf Familienzulagen zu bestimmen, oder Berichte über die Bereinigung von Differenzen im Zusammenhang mit der Leistungsbeurteilung.
Buchstabe g
Da Lokalangestellte nicht den auf das Bundespersonal anwendbaren Bestimmungen über die Personensicherheitsüberprüfungen, insbesondere der Verordnung vom 4. März 2011 über die
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Personensicherheitsüberprüfungen (PSPV) , unterstehen und als Dritte aus praktischen Gründen des Zugangs zu Informationen solchen Überprüfungen nicht unterzogen werden können, muss das EDA selbst die Risiken analysieren, die sich aus der Einstellung seines Lokalpersonals oder aus dessen Einsatz in bestimmten Funktionen ergeben können. Im Rahmen dieser Abklärungen muss das EDA insbesondere Auszüge aus Strafregistern oder andere Informationen bearbeiten, die je nach lokalen Eigenheiten verfügbar sind und ähnliche Angaben liefern.
2.2.2.4.3 Artikel 13 Bearbeitung von Daten
Als dem BPG unterstehender Arbeitgeber kann das EDA die vom EFD im Namen der Bundesverwaltung geführten Informatiksysteme (BV PLUS, E-Dossiers, E-Recruiting usw.) nutzen, und zwar auch für Personenkategorien, die nicht dem BPG unterstehen. Damit soll es einem einzigen Arbeitgeber möglich sein, die Daten zu seinen Angestellten auf gleiche Weise und in denselben Systemen zu bearbeiten, unabhängig davon, welcher Personalkategorie sie effektiv angehören,
2.2.2.4.4 Artikel 14 Bekanntgabe von Daten
Bearbeitete medizinische Daten im Zusammenhang mit den Pflichten des Arbeitgebers als Kranken-, Unfall- und Mutterschaftsversicherer dürfen an den Versicherungsberater des Arbeitgebers weitergegeben werden, wenn dieser durch einen vertraglichen Auftrag mit dem Arbeitgeber verbunden ist und den gleichen Datenschutzpflichten wie der Arbeitgeber unterliegt.
2.2.2.5 Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter und ihre deren Angehörigen
2.2.2.5.1 Artikel 15 Zweck und Personen
Das EDA zieht Honorar-Konsularvertreterinnen und -vertreter bei, um seine Aufgaben an Orten wahrzunehmen, an denen es nicht über eine diplomatische Mission oder ein Berufskonsulat verfügt (Kapitel III Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen und Art. 74 der Verordnung vom 7. Oktober 2015 über Schweizer Personen und Institutionen im Ausland