Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/61: Bundesgesetz über die Bearbeitung von Personendaten durch das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten · 30 Seiten

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Hinblick auf eine Beilegung des Streits oder die Aufhebung der Immunität der betroffenen Person zu intervenieren. In diesem Bereich interveniert das EDA innerhalb der Grenzen seiner Mittel und Möglichkeiten zum Schutz der Interessen von Dritten.

Buchstabe b

Die begünstigten Personen erhalten eine vom EDA ausgestellte Legitimationskarte; diese stellt die Bewilligung für ihren Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer ihrer offiziellen Funktionen dar und bescheinigt ihren rechtlichen Status, insbesondere die ihnen gewährten Immunitäten. Somit spielt das EDA ihnen gegenüber – unter anderem – die Rolle der Einwohnerkontrolle. Daher sammelt es die Daten, die für die Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit ihren Funktonen und ihrem Aufenthalt in der Schweiz, für das Ausstellen der Legitimationskarte und für die Beschreibung ihrer Tätigkeit notwendig sind. In diesem Zusammenhang werden auch Daten zu Massnahmen der sozialen Hilfe bearbeitet. Es handelt sich nicht um Sozialhilfemassnahmen im engen Sinn, sondern um Massnahmen im Sinne der Definition von Artikel 3 Buchstabe c Ziffer 3 DSG. Unter «Massnahmen der sozialen Hilfe» im Sinne von Ziffer 3 sind nämlich vor allem Sozialversicherungsleistungen bei

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Krankheit und Unfall sowie Vormundschafts- und Fürsorgemassnahmen zu verstehen . Diese Art von Daten wird bearbeitet, um sich beim Ausstellen der Legitimationskarte oder bei deren Verlängerung zu vergewissern, dass das Sozialversicherungsrecht eingehalten wird.

Absatz 2

Im Rahmen der Umsetzung des GSG führt das EDA das Informationssystem Ordipro, in welchem die Daten der Begünstigten gemäss Artikel 2 Absatz 2 GSG bearbeitet werden. Dieses System gilt als amtliches Personenregister im Sinne des RHG (Art. 2 Abs. 1 Bst. c RHG). Gestützt auf Artikel 13 RHG ist das EDA somit befugt, die Versichertennummer im Sinne von Artikel 50c AHVG zu verwenden.

2.2.2.7.3 Artikel 23 Bekanntgabe von Daten

Absatz 1

Die Daten können den genannten Behörden übermittelt werden, um so die Ziele des GSG zu erreichen, insbesondere die in Artikel 28 GSG genannten.

Absatz 2

Institutionellen Begünstigten im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 GSG mit Sitz in der Schweiz können Daten über Personen, die bei ihnen beschäftigt sind, sowie über Personen, die diese begleiten, bekanntgegeben werden. Da die institutionellen Begünstigten dem Schweizer Recht unterstehen, gilt eine solche Bekanntgabe nicht als grenzüberschreitend im Sinne von Artikel 6 DSG.

2.2.2.8 Kandidatinnen und Kandidaten für Posten bei den Vereinten Nationen und bei internationalen Organisationen bewerben

2.2.2.8.1 Artikel 24 Zweck und Personen

Gestützt auf Artikel 54 BV präzisiert der Bundesrat gemäss Artikel 43 des Regierungs- und

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Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG) vom 21. März 1997 und Artikel 28 der Regierungs- und

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Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV) vom 25. November 1998 in Artikel 1 der OV-EDA die Ziele und Funktionen des EDA. In Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der letztgenannten Verordnung wird dem EDA das Ziel gesetzt, eine aktive Präsenz der Schweiz in den internationalen Beziehungen sowie die Mitbestimmung und Mitgestaltung in den für die Schweiz bedeutsamen internationalen Organisationen und Gremien anzustreben. In diesem Sinne koordiniert und realisiert das EDA die Politik der Schweiz in den Vereinten Nationen und ihren Sonderorganisationen. Dabei unterstützt es Schweizer Kandidaturen und fördert die Rekrutierung von Schweizerinnen und Schweizern in den

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